Bundessozialgericht
Urt. v. 02.02.1978, Az.: 8 RU 78/77
Berufshilfe; Zunächst normal entwickeltes Kind; Kindergartenunfall; Private Sonderschule
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.02.1978
- Aktenzeichen
- 8 RU 78/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 45, 290 - 296
- SozR 2200 § 567 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
Muß ein (zunächst) normal entwickeltes Kind infolge eines anerkannten Kindergartenunfalls eine private Sonderschule besuchen, so sind die dadurch entstehenden erhöhten Kosten des Schulbesuchs von dem Unfallversicherungsträger im Rahmen der Berufshilfe (RVO § 567) zu tragen bzw dem Sozialhilfeträger zu ersetzen. Insoweit besteht ein Kostentragungsvorrang des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem allgemeinen Beschulungsanspruch des Kindes.