Bundessozialgericht
Urt. v. 05.07.1978, Az.: 1 RJ 34/78
Wiederaufgelebte Witwenrente; Einzubehaltender Teil der Rentenabfindung; Minderung; Nicht rechtzeitige Antragstellung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.07.1978
- Aktenzeichen
- 1 RJ 34/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 14.09.1977 - S 4 J 326/76
- LSG Celle 08.02.1978 - L 2 J 243/77
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SozR 2200 § 1291 Nr 17
Amtlicher Leitsatz
Ist von der wiederaufgelebten Witwenrente der auf die Zeit ab Entstehung des Anspruchs (= Auflösung der neuen Ehe) entfallende Teil einer anläßlich der neuen Eheschließung gezahlten Rentenabfindung selbst dann einzubehalten, wenn der Antrag auf Wiedergewährung der Rente erst später als 12 Monate nach Auflösung der neuen Ehe gestellt und deswegen die wiederaufgelebte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, so kann der einzubehaltende Teil der Rentenabfindung nicht um den Betrag vermindert werden, der im Falle rechtzeitiger Antragstellung der Witwe in der Zeit zwischen der Entstehung des Anspruchs und der tatsächlichen Antragstellung als wiederaufgelebte Witwenrente zugestanden hätte (Anschluß an und Fortführung von BSG 18.09.1973 12 RJ 128/72 = SozR Nr 36 zu § 1291 RVO, BSG 15.03.1978 1/5 RJ 84/77).