Bundessozialgericht
Urt. v. 15.03.1978, Az.: 1/5 RJ 84/77
Wiederaufgelebte Witwenrente; Einzubehaltender Teilbetrag; Rentenabfindung; Neue Eheschließung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.03.1978
- Aktenzeichen
- 1/5 RJ 84/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg 30.06.1977 - S 12 J 251/76
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- SozR 2200 § 1291 Nr 15
Amtlicher Leitsatz
Von der wiederaufgelebten Witwenrente ist der auf die Zeit ab Entstehung des Anspruchs (= Auflösung der neuen Ehe) entfallende Teil einer anläßlich der neuen Eheschließung gezahlten Rentenabfindung selbst dann einzubehalten, wenn der Antrag auf Wiedergewährung der Rente erst später als 12 Monate nach Auflösung der neuen Ehe gestellt und deswegen die wiederaufgelebte Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird (Bestätigung von BSG 18.09.1973 12 RJ 128/72 = SozR Nr 36 zu § 1291 RVO).