Bundessozialgericht
Urt. v. 18.09.1973, Az.: 12 RJ 128/72
"Einzubehalten"; Begriffsdefinition; Witwenrente; Zweite Ehe; Nichtige Ehe; Wiederaufgelebte Rente; Wiederheirat; Einzubehaltender Betrag
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.09.1973
- Aktenzeichen
- 12 RJ 128/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1974, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR Nr 36 zu § 1291 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Auslegung des Begriffs "einzubehalten" in RVO § 1291 Abs 2 S 2.
2. Wird die 2. Ehe vor Ablauf von 5 Jahren nach der Wiederheirat der Witwe (Witwers) aufgelöst oder für nichtig erklärt, so ist bei der Gewährung der wiederaufgelebten Witwen- (Witwer-)Rente aus der Versicherung des 1. Ehemannes (Ehefrau) derjenige Teil der bei der Wiederheirat gezahlten Witwen- (Witwer-) Rentenabfindung einzubehalten, der rechnerisch auf die Zeit von der Auflösung (Nichtigkeitserklärung) der 2. Ehe bis zum Ablauf der 5 Jahre entfällt, und zwar unabhängig davon, wann die wiederauflebende Rente beantragt wird.