Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 18.09.1973, Az.: 12 RJ 128/72

"Einzubehalten"; Begriffsdefinition; Witwenrente; Zweite Ehe; Nichtige Ehe; Wiederaufgelebte Rente; Wiederheirat; Einzubehaltender Betrag

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.09.1973
Aktenzeichen
12 RJ 128/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10790
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1974, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 36 zu § 1291 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auslegung des Begriffs "einzubehalten" in RVO § 1291 Abs 2 S 2.

2. Wird die 2. Ehe vor Ablauf von 5 Jahren nach der Wiederheirat der Witwe (Witwers) aufgelöst oder für nichtig erklärt, so ist bei der Gewährung der wiederaufgelebten Witwen- (Witwer-)Rente aus der Versicherung des 1. Ehemannes (Ehefrau) derjenige Teil der bei der Wiederheirat gezahlten Witwen- (Witwer-) Rentenabfindung einzubehalten, der rechnerisch auf die Zeit von der Auflösung (Nichtigkeitserklärung) der 2. Ehe bis zum Ablauf der 5 Jahre entfällt, und zwar unabhängig davon, wann die wiederauflebende Rente beantragt wird.