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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.2026, Az.: 1 StR 618/25

Änderung des Schuldspruchs durch Schuldigspreichen des Angeklagten zur Beihilfe der Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt auf Revision; Ämderung im Strafausspruch durch Festsetzung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten; Fehlerhafte konkurrenzrechtliche Würdigung; Vorliegen einer Beihilfehandlung wegen ausschließlichem Abzielen des Handeln des Haupttäters auf Begehung einer strafbaren Handlung mit Hilfe des wissenden Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.2026
Aktenzeichen
1 StR 618/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190326B1STR618.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 17.07.2025 - AZ: 87 KLs 1/23 (301 Js 605/21)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Dass die Handlungen eines Angeklagten (Teilnahme an wöchentlichen Besprechungen mit anderen Unternehmen; Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf Baustellen eingesetzten Bauarbeiter), mit denen er die Haupttaten förderte, auch ungeachtet der Straftaten der anderweitig Verfolgten nach § 266a StGB bzw. § 370 Abs. 1 AO für diese im Rahmen deren (legaler) Geschäftstätigkeit "sinnvoll" waren, nimmt ihnen nicht den Charakter einer strafbaren Beihilfehandlung.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Juli 2025

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 18 Fällen sowie der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in weiteren sechs Fällen schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch dahin geändert, dass im Fall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt wird;

    3. c)

      in den Einzelstrafaussprüchen betreffend die Fälle 2, 3, 4, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 35, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81 und 82 der Urteilsgründe aufgehoben; diese entfallen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte; zudem hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 14. Juni 2023 - 1 StR 74/22 - das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Zudem hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Das Landgericht hat - sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. Die gesondert Verfolgten F., F.-K. und S. etablierten ein System der illegalen Beschäftigung auf dem Gebiet des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung. In dieses waren neben der von F., F.-K. und F. geleiteten E. GmbH unter anderem die Einzelunternehmen S., St., I., G. und C. eingebunden, die allesamt faktisch von dem gesondert Verfolgten S. geführt wurden. Auch die F. GmbH und die K. GmbH waren involviert. Die gesondert Verfolgten beschäftigten ihre überwiegend rumänischen Arbeitnehmer zumindest teilweise "schwarz". Sie meldeten diese von August 2016 bis November 2020 nicht bzw. mit einem geringeren als dem tatsächlich entrichteten Lohn zur Sozialversicherung an (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe) und führten von 2016 bis 2020 entsprechend keine bzw. weniger als die tatsächlich geschuldete Lohnsteuer ab (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe). Hierdurch entstand den Sozialversicherungsträgern ein Beitragsschaden in Höhe von mindestens 604.219,54 € (Fälle 1 bis 54 der Urteilsgründe). Ferner wurden Steuern in Höhe von insgesamt mindestens 131.014,86 € (Fälle 55 bis 82 der Urteilsgründe) verkürzt.

5

Der Angeklagte förderte die Taten der gesondert Verfolgten, indem er an den wöchentlich stattfindenden Baubesprechungen mit den in das System der illegalen Beschäftigung eingebundenen Unternehmen teilnahm, Unterkünfte für Arbeitnehmer vermittelte und Fahrzeuge für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter beschaffte. Aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise von ihm aufgebauten Drohkulisse wurde der Angeklagte zudem unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt. Auch zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag wurde er herangezogen. Dabei war dem Angeklagten angesichts der ihm bekannten Schwarzlohnzahlungen bewusst, dass die Verantwortlichen der Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nicht bzw. nicht in voller Höhe abführen würden; er nahm dies seines eigenen finanziellen Vorteils willen billigend in Kauf.

6

2. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 50 Fällen sowie Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 26 Fällen (§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO, § 266a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. In seiner konkurrenzrechtlichen Würdigung ist es davon ausgegangen, dass in Bezug auf jede rechtlich selbständige Tat der Haupttäter auch ein Fall der Beihilfe durch den Angeklagten vorliegt.

II.

7

Die materiell-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das Landgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen eine strafbare Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung darstellen (II.1.). Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand (II. 2.). Zudem hat es das Landgericht versäumt, im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen (II. 3. c]) und versehentlich im Fall 56 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe verhängt, obwohl es den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (II. 3. d]). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.

8

1. Das Landgericht hat die Tatbeiträge des Angeklagten ohne Rechtsfehler als Beihilfehandlungen im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB gewertet.

9

a) Dass die Handlungen des Angeklagten (Teilnahme an wöchentlichen Besprechungen mit anderen Unternehmen; Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Bauarbeiter), mit denen er die Haupttaten förderte, auch ungeachtet der Straftaten der anderweitig Verfolgten nach § 266a StGB bzw. § 370 Abs. 1 AO für diese im Rahmen deren (legaler) Geschäftstätigkeit "sinnvoll" waren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 StR 482/24 Rn. 22), nimmt ihnen nicht den Charakter einer strafbaren Beihilfehandlung.

10

aa) Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 142 f. Rn. 7 f.).

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten neutralen Handlungen mit Alltagscharakter kann strafbares Verhalten auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen gefördert werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 40). Denn weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; vielmehr kann nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 113 und vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4). In diesen Fällen bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 Rn. 16, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen.

12

Zwar kann nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als strafbare Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4). Es spricht grundsätzlich auch gegen eine Beihilfestrafbarkeit, wenn einer sozialüblichen (Alltags-)Handlung der deliktische Sinnbezug fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 28; Beschluss vom 31. Oktober 2024 - StB 21/24, BGHSt 69, 28, 42 Rn. 52). Ein Tatbeitrag ist jedoch dann als Beihilfehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende dies weiß (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 und vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). In einem solchen Fall verliert sein Tun den neutralen Alltagscharakter; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und nicht mehr als sozialadäquat anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1998 - 5 StR 746/97 Rn. 49, BGHR StGB § 266 Beihilfe 3; vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02 Rn. 42, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 6 und vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 80 Rn. 26; Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20).

13

bb) Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt das verfahrensgegenständliche Verhalten des Angeklagten die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie zur Steuerhinterziehung. Die von dem Angeklagten unterstützten Haupttäter betrieben nach den Feststellungen in dem maßgeblichen Tatzeitraum ein System der illegalen Beschäftigung von überwiegend rumänischen Arbeitnehmern im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung, das durch die Begehung von Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie der Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 AO) geprägt war, um die Gewinne der Beteiligten zu maximieren (UA S. 46). Dessen waren sich die Haupttäter wie auch der Angeklagte im Vorhinein bewusst (UA S. 50, 60). Bei den von dem Angeklagten geleisteten Förderungshandlungen handelte es sich um wesentliche Tatbeiträge, da diese die Aufrechterhaltung des Systems der illegalen Beschäftigung fortlaufend ermöglichten; rechtlich billigenswerte Zwecke verfolgte er mit seinen Förderungshandlungen nicht, zumal er nach den Feststellungen in nicht unerheblichem Maße wirtschaftlich von dem illegalen Geschäftsmodell der Haupttäter profitierte (UA S. 50 f.), in dessen Strukturen er eingegliedert war. Angesichts dessen gingen die Handlungen des Angeklagten über eine neutrale Tätigkeit im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung deutlich hinaus.

14

Dies belegen nicht zuletzt die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zu dem Auftreten des Angeklagten und seiner im System der Haupttäter angelegten Rolle, die sich dadurch auszeichnete, dass er aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu verschiedenen Rockerclubs und der teilweise durch ihn aufgebauten Drohkulisse unter anderem zum Schutz der gesondert Verfolgten F. und K.-F. vor rumänischen Arbeitern und Subunternehmern sowie zur Durchsetzung von Forderungen eingesetzt und zur Einschüchterung bei Widrigkeiten im Baualltag herangezogen wurde (UA S. 49, 69 f.). Eingedenk dessen kann bei der erforderlichen bewertenden Betrachtung des Einzelfalls der Umstand, dass die Vermittlung von Unterkünften für Arbeitnehmer und die Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter unabhängig von der Tatbegehung für die vorgenommenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten sinnvoll waren, gerade nicht losgelöst von dem System der illegalen Beschäftigung betrachtet werden. Vielmehr erweisen sich die von dem Angeklagten erbrachten Handlungen insgesamt als eine zur Zielerreichung geeignete Vorbereitung der letztlich begangenen Steuerhinterziehungen und Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 - 3 StR 33/88 Rn. 3, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3).

15

cc) Diesem Ergebnis steht nicht die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24) entgegen, wonach es sich bei der Beauftragung von Subunternehmern, der Vermietung von Unterkünften für Arbeitnehmer sowie der Vermittlung eines Steuerberaters nicht um tatbestandsmäßige Beihilfehandlungen zu einem sich anschließenden Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt handeln soll, weil diese grundsätzlich neutralen Handlungen für den Haupttäter losgelöst von einer Straftat nach § 266a StGB im Rahmen einer nicht ausschließlich auf die Begehung von Straftaten gerichteten Rohbauunternehmertätigkeit "sinnvoll" seien (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 StR 482/24 Rn. 22). Der vorliegende Fall ist angesichts der dargelegten Umstände anders gelagert.

16

Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des 4. Strafsenats, die Tatbeiträge des Hilfeleistenden seien nach dem Kriterium der "Sinnhaftigkeit" über die Förderung strafbaren Verhaltens hinaus zu bewerten bzw. aufzuspalten, aus folgenden Gründen nicht:

17

(1) Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass eine strafbare Beihilfe dann nicht vorliegen soll, wenn dem fördernden Beitrag eine eigenständige Bedeutung zukommt, die bereits für sich genommen für den Täter sinnvoll und nützlich ist (vgl. LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 18; Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 282 f., 287; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 224; ders. in Festschrift Stree/Wessels, 1993, S. 365, 379; ders. in Festschrift Miyazawa, 1995, S. 501, 513). Auch der Bundesgerichtshof hat das Kriterium der "Sinnhaftigkeit" vereinzelt ergänzend zu den unter Ziffer II. 1. a) aa) dargelegten Maßstäben herangezogen (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00 Rn. 18, BGHR StGB § 27 Hilfeleisten 22; vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 80 Rn. 28 und vom 20. August 2024 - 5 StR 326/23 Rn. 43).

18

(2) Jedoch ist die Abgrenzung danach, ob der fördernde Beitrag für den Haupttäter auch unabhängig von seiner Straftat "sinnvoll" ist, nur bedingt geeignet, strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Denn einerseits lassen die erbrachten Tatbeiträge mitunter verschiedene Nutzungen zu; andererseits spaltet die isolierte Betrachtung des Tatbeitrags einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf und entkleidet die Handlung ihres sozialen Kontexts (vgl. SK/Hoyer, StGB, 10. Aufl., § 27 Rn. 28; Amelung in Festschrift Grünwald, 1999, S. 9, 13; Haas in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 27 Rn. 13; Hartmann ZStW 2004, 585, 591; Niedermair ZStW 1995, 507, 517 f., 522 f., 529 ff., 543; Renzikowski in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 41 f.; Schall in Gedächtnisschrift Meurer, 2002, S. 103, 108; Weigend in Festschrift Nishihara, 1998, S. 197, 205).

19

Es bedarf daher stets, wie aufgezeigt, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 29 und vom 7. Juli 2025 - 1 StR 484/24 Rn. 4; Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 27 Rn. 18), um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Dabei muss einerseits der Gesamthintergrund der Hilfeleistung in den Blick genommen, andererseits darf die vorgenommene Handlung gerade nicht isoliert und ohne Berücksichtigung der äußeren Situation sowie der konkreten Kenntnisse des Hilfeleistenden beurteilt werden (vgl. Jäger wistra 2000, 344, 345 [BGH 01.08.2000 - 5 StR 624/99]). Denn der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient (vgl. LK/Schünemann/Greco, StGB, 14. Aufl., § 27 Rn. 26; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 361; Renzikowski in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 2, 8. Aufl., § 52 Rn. 34; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2003, § 26 Rn. 231). Letztlich kann Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat in unterschiedlichster Form geleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 3 StR 515/84 Rn. 14).

20

(3) Der Bundesgerichtshof ist deshalb im Ergebnis in einer Vielzahl von Entscheidungen davon ausgegangen, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob der fördernde Beitrag unabhängig von den strafbaren Handlungen des Haupttäters für diesen sinnvoll bleibt. Denn auch die Gehaltszahlung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 5 StR 448/01 Rn. 21, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 5), die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 - 1 StR 13/14), die anwaltliche Vertretung gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden, die Erstellung von Musterformularen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 112/16 Rn. 29 ff.), der Verkauf und die Lieferung einer Maschine zur Produktion von Zigaretten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 StR 56/17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 13 ff.) sowie der Erwerb von Verpackungsmaterialien und Rohtabak zur Herstellung von Zigaretten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 1 StR 414/25 Rn. 2) bleiben losgelöst von der Förderung fremder Straftaten "sinnvoll".

21

b) Der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen des Angeklagten - jedenfalls zum Teil - zeitlich vor der Entstehung der durch die Haupttäter verletzten Pflichten zur Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. zur Erklärung der Lohnsteuer lagen, steht der Annahme einer Beihilfe im Sinne des § 27 StGB nicht entgegen. Denn es ist ausreichend, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium unterstützt, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1995 - 3 StR 30/95 Rn. 13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 115; Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 15; Jäger in Klein, AO, 19. Aufl., § 370 Rn. 217; anders offenbar Weidemann/Ebner ZfZ 2025, 94, 96; dahingehend bereits Amelung in Festschrift Grünwald, 1999, S. 9, 22, 29; Kindhäuser in Festschrift Otto, 2007, S. 355, 363; Meyer-Arndt wistra 1989, 281, 285; Niedermair ZStW 1995, 507, 527). Dies gilt selbst für einen Zeitpunkt, in dem der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257 f. Rn. 17).

22

2. Die konkurrenzrechtliche Würdigung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.

23

a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Von Tatmehrheit nach § 53 StGB ist auszugehen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine einheitliche Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70/22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64/26 Rn. 9; jeweils mwN).

24

b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt - anders als vom Landgericht angenommen - nicht in Bezug auf jede materiell-rechtliche Tat der Haupttäter auch ein selbständiger Fall der Beihilfe vor. Denn der Angeklagte förderte durch die monatlich erbrachten Hilfeleistungen durch eine Beihilfehandlung jeweils mehrere Haupttaten.

25

So unterstützte er im Tatzeitraum nicht nur die monatlich begangenen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern mit denselben Gehilfenbeiträgen auch die jährlich (2016), vierteljährlich (2018, 2019, 2020) bzw. monatlich (2019, 2020) begangenen Steuerhinterziehungen (Lohnsteuer) der Haupttäter. Mit Blick auf die Teilidentität der Ausführungshandlungen liegt daher jeweils nur ein Fall der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung vor, soweit sich die Tatzeiträume überschneiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2022 - 1 StR 70/22 unter 2. a) und vom 5. März 2026 - 1 StR 64/26 Rn. 11; jeweils mwN).

26

Der Angeklagte hat sich deshalb bezogen auf den Tatzeitraum 2016 (Fälle 1 bis 4 sowie Fall 55 der Urteilsgründe) sowie 2018 bis November 2020 (Fälle 15 bis 54 sowie 58 bis 82 der Urteilsgründe) wegen 18 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Dabei liegen hinsichtlich der Fälle 1, 2, 3, 4 und 55 (2016), der Fälle 15, 16, 17 und 58 (zweites Quartal 2018), der Fälle 18, 19, 20 und 59 (drittes Quartal 2018), der Fälle 21, 22, 23 und 60 (viertes Quartal 2018), der Fälle 24, 25, 26, 61, 62 und 63 (erstes Quartal 2019), der Fälle 27 und 64 (April 2019), der Fälle 28 und 65 (Mai 2019), der Fälle 29 und 66 (Juni 2019), der Fälle 30 und 67 (Juli 2019), der Fälle 31 und 68 (August 2019), der Fälle 32 und 69 (September 2019), der Fälle 33 und 70 (Oktober 2019), der Fälle 34 und 71 (November 2019), der Fälle 35, 36, 37 und 72 (erstes Quartal 2020), der Fälle 38, 39, 40, 46, 47, 48, 49, 50, 73, 78, 79 und 80 (zweites Quartal 2020), der Fälle 41, 42, 43, 51, 52, 53, 54, 74, 75, 81 und 82 (drittes Quartal 2020), der Fälle 44 und 76 (Oktober 2020) sowie der Fälle 45 und 77 (November 2020) jeweils einheitliche Beihilfehandlungen vor, die zeitlich durch die sich mitunter über einen längeren Tatzeitraum erstreckenden Taten der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) bestimmt werden. Mit Blick auf den Tatzeitraum April 2017 bis September 2017 (Fälle 5 bis 10 der Urteilsgründe) ist der Angeklagte in sechs Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schuldig.

27

c) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

28

3. a) Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 1 StR 463/25 Rn. 22 mwN). Dem folgend lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen bezogen auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Taten bestehen (Fall 1: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 17: acht Monate Freiheitsstrafe; Fall 18: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 21: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 26: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 27: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 28: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 29: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 30: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 31: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 32: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 33: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 34: zwei Monate Freiheitsstrafe; Fall 37: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 38: sechs Monate Freiheitsstrafe; Fall 44: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 45: vier Monate Freiheitsstrafe; Fall 51: vier Monate Freiheitsstrafe) und hebt die in den aus der Beschlussformel ersichtlichen Fällen festgesetzten Einzelstrafen auf; diese entfallen.

29

b) Zwar hat das Landgericht für die Fälle 15 und 16 der Urteilsgründe versehentlich keine Einzelstrafen festgesetzt. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Festsetzung derselben durch den Senat bedurfte es indes nicht. Denn die diesen Fällen zugrundeliegende Beihilfehandlung des Angeklagten bezog sich jeweils auf die zu einem Fall der Beihilfe zusammengezogenen Fälle 15, 16, 17 und 58 der Urteilsgründe. Der Senat lässt insoweit die vom Landgericht für Fall 17 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten bestehen.

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c) Soweit das Landgericht auch für Fall 10 der Urteilsgründe keine Einzelstrafe festgesetzt hat, holt der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO - wie vom Generalbundesanwalt angeregt - nach. Er verhängt insoweit, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten. In vergleichbaren Fällen hat das Landgericht jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten erkannt. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 Rn. 2 und vom 26. Februar 2014 - 1 StR 6/14 Rn. 3).

31

d) Schließlich ist die für Fall 56 der Urteilsgründe (versehentlich) festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufzuheben, weil das Landgericht den Angeklagten insoweit freigesprochen hat (UA S. 179).

32

e) Der Wegfall der genannten Einzelstrafen lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist - auch vor dem Hintergrund der insgesamt milden Strafzumessung, der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten und dessen Hafterfahrung - auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung und Wegfall der für Fall 56 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als geschehen verhängt hätte.

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Jäger
Fischer
Ri'inBGH Wimmer ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren.
Jäger
Leplow
Allgayer