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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1985, Az.: 3 StR 515/84

Gehilfe; Tatbeitrag; Hilfe; Psychische Unterstützung; Haupttäter; Tathandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1985
Aktenzeichen
3 StR 515/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StRK AO 1977 § 370 R. 71

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Hilfe zu einer vorsätzlichen Straftat kann auch durch äußerlich neutrale Handlungen wie der engen Zusammenarbeit mit dem Haupttäter in Betrieb geleistet werden. Dies kann erfahrungsgemäß für den Täter eine strafrechtlich relevante psychische Unterstützung bedeuten. Ob dies im Einzelfall zutrifft ist im wesentlichen Tatfrage.