Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1985, Az.: 3 StR 515/84
Gehilfe; Tatbeitrag; Hilfe; Psychische Unterstützung; Haupttäter; Tathandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 515/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StRK AO 1977 § 370 R. 71
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Hilfe zu einer vorsätzlichen Straftat kann auch durch äußerlich neutrale Handlungen wie der engen Zusammenarbeit mit dem Haupttäter in Betrieb geleistet werden. Dies kann erfahrungsgemäß für den Täter eine strafrechtlich relevante psychische Unterstützung bedeuten. Ob dies im Einzelfall zutrifft ist im wesentlichen Tatfrage.