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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 288/25

Heranziehung eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als ein Akt der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
2 StR 288/25
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2025, 33130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171225U2STR288.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 26.11.2024 - AZ: 8 KLs 630 Js 20228/22

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bei anderen Gegenständen als Schusswaffen die subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen Merkmal des Qualifikationstatbestandes und belegt keine zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigende konkrete Verwendungsabsicht.

  2. 2.

    Auch im Fall einer polizeilichen Sicherstellung von zum Handeltreiben bestimmten Drogen handelt es sich wegen des Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu beachten ist.

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. November 2024 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit "unerlaubtem" Besitz von Betäubungsmitteln, "vorsätzlichem unerlaubten" Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, "vorsätzlichem Besitz verbotener Gegenstände", "vorsätzlichem unerlaubten" Besitz einer Schusswaffe, "vorsätzlichem unerlaubten" Besitz von Munition und "vorsätzlichem" Verstoß gegen das Waffenbesitzverbot (Fall II.4. der Urteilsgründe), des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe) sowie des "vorsätzlichen unerlaubten" Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (Fall II.5. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und angeordnet, dass davon drei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es umfangreiche Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG im Fall II.4. der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

2

Das Landgericht ist zu Fall II.4. der Urteilsgründe, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt:

3

1. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte lagerte am 18. Juli 2022 in einer Abstellkammer im ersten Obergeschoss des von ihm gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Hauses 89,24 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 36,91 Gramm (S)-Methamphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Offen und zugriffsbereit in diesem und einem Nachbarraum hatte er zahlreiche - zum Teil nach dem Waffengesetz verbotene - Hieb- und Stoßwaffen, zudem verschiedene Munition, die zusammenbaubaren Teile einer funktionsfähigen halbautomatischen Selbstladepistole, eine funktionsfähige Pistolenarmbrust - mithin eine Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes - samt LED-Lampen-Zielvorrichtung und eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole. Die Hieb- und Stoßwaffen waren vom Angeklagten, gegen den am 31. Mai 2016 ein bestandskräftiges Waffenbesitzverbot verhängt worden war, dazu bestimmt, im Fall eines Konflikts mit Betäubungsmittellieferanten oder -abnehmern gegen diese eingesetzt zu werden.

4

In verschiedenen Räumen im Kellergeschoss bewahrte der Angeklagte weitere nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände sowie unter Verstoß gegen das ihm auferlegte Waffenbesitzverbot mehrere weitere - nicht als solche nach dem Waffengesetz verbotene - Bajonette, Feldmesser und Messer auf. Zum Eigenverbrauch besaß er in verschiedenen Räumen im Keller insgesamt 0,1 Gramm Methamphetamin, 5,54 Gramm eines Amphetamin-Koffein-Gemischs, neun Oxycodon-Tabletten und 18 Morphin-Kapseln.

5

2. Das Landgericht hat unter Abwägung verschiedener Erschwerungs- und Milderungsgründe einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen und unter Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG für anwendbar erachtet, der grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsehe. Da gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB der verdrängte Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, für den kein minder schwerer Fall anzunehmen sei, eine Sperrwirkung hinsichtlich der unteren Strafrahmengrenze entfalte, sei dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedoch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu entnehmen. Die Strafkammer hat aus dem sich so ergebenden Strafrahmen für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt.

II.

6

Die Revision bleibt im Umfang des Rechtsmittelangriffs ohne Erfolg.

7

1. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen den Einzelstrafausspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe und gegen den Gesamtstrafenausspruch und nimmt die zugehörigen Feststellungen vom Rechtsmittelangriff aus.

8

a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft mit der Beschränkung des Rechtsmittels in der Revisionsbegründung ausdrücklich auch die Aufhebung des Schuldspruchs zu Fall II.4. der Urteilsgründe und der dem Schuld- und Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597/24, Rn. 6).

9

b) Danach will die Staatsanwaltschaft lediglich die Bewertung des Falles II.4. der Urteilsgründe als minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angreifen. Diese Beanstandung betrifft lediglich den Strafausspruch. Die Heranziehung eines Sonderstrafrahmens für minder schwere Fälle ist ein Akt der Strafzumessung und lässt, was das Landgericht seiner Tenorierung im Fall II.4. der Urteilsgründe auch zutreffend zugrunde gelegt hat, die rechtliche Bezeichnung der Tat im Schuldspruch unberührt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 3 StR 526/19, NJW 2020, 1750, 1751 Rn. 22 mwN). Der Senat entnimmt zudem dem gerade auf die Feststellungen der Strafkammer gestützten Angriff der Beschwerdeführerin gegen die Bewertung der Tat als minder schwer, dass die Feststellungen insgesamt vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind.

10

c) Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Der allein mit Wertungsfehlern begründete Angriff gegen den Strafausspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe kann losgelöst von den nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 - 2 StR 305/22, Rn. 15).

11

2. Die Entscheidung des Landgerichts, im Fall II.4. der Urteilsgründe von einem minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszugehen, hält rechtlicher Überprüfung stand, auch wenn eine andere tatrichterliche Bewertung der Tatschwere möglich gewesen wäre.

12

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst (BGH, Urteile vom 29. August 2001 - 2 StR 276/01, StV 2002, 20, und vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 338/16, Rn. 8).

13

b) Daran gemessen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe dargelegt, die seine Strafrahmenwahl und Strafzumessung tragen.

14

aa) Das gilt zunächst für das vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Teilgeständnis des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision war diesem - anders als in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe - im Fall II.4. der Urteilsgründe abgelegten Teilgeständnis nicht schon wegen der durch die Durchsuchung vom 18. Juli 2022 geschaffenen Beweislage jede strafmildernde Bedeutung genommen, zumal es auch die Zuordnung der dabei sichergestellten Sachen zu den verschiedenen Bewohnern und Benutzern des Hauses betraf.

15

bb) Ebenfalls kein durchgreifender Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten liegt darin, dass die Strafkammer neben dem Zeitablauf seit der Tat und der erheblichen Verfahrensverzögerung den Umstand als erheblich mildernd herangezogen hat, es hätten keine Feststellungen dazu getroffen werden können, dass Übergaben von Betäubungsmitteln in dem vom Angeklagten bewohnten Haus stattfanden, die die (konkrete) Gefahr des Einsatzes der dort gelagerten Waffen begründet hätten.

16

Nach dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist bei anderen Gegenständen als Schusswaffen die subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen Merkmal des Qualifikationstatbestandes und belegt keine zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigende konkrete Verwendungsabsicht. Die Strafkammer hat hier auch nicht lediglich auf das Unterbleiben eines Einsatzes der Waffen abgestellt, was als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht tragend für die Annahme eines minder schweren Falles hätte herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, Rn. 3; vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117, 118 [BGH 16.11.2016 - 2 StR 246/16], und vom 21. November 2018 - 2 StR 335/18, NStZ 2020, 45 f. Rn. 9). Vielmehr hat sie im konkreten Fall in rechtlich noch nicht zu beanstandender Weise auf eine Begrenzung der konkreten Gefahr eines Einsatzes der Waffen geschlossen, wobei sie dem zu Lasten des Angeklagten die Vielzahl der in Abstellkammer und Wohnzimmer griff- und einsatzbereit aufbewahrten Waffen entgegengehalten hat.

17

cc) Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer, die bei der strafmildernden Berücksichtigung der Sicherstellung der Drogen die Bruttomenge von rund 89 Gramm Methamphetamin ausdrücklich bezeichnet hat, die Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge um das gut 7,3-fache aus dem Blick verloren hat. Sie hat dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl in den Fällen II.1. und II.3. der Urteilsgründe Überschreitungen um das 152-fache und das 304-fache ausdrücklich strafschärfend angelastet. Wie die Zumessungserwägungen in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe erweisen, für die die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren und zweimal je zwei Jahren verhängt hat, hat sie den Mengen der jeweils gehandelten Drogen erheblich unterscheidende Bedeutung für die Strafzumessung beigelegt.

18

dd) Entgegen den Einwänden der Revision war das von der Strafkammer bedachte strafmildernde Gewicht des Umstands, dass die Drogen im Fall II.4. der Urteilsgründe - anders als in den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe - nicht in den Verkehr gelangten, nicht wesentlich dadurch geschmälert, dass dies nicht auf ein eigenes Verhalten des Angeklagten, sondern auf die polizeiliche Sicherstellung zurückzuführen war. Auch im Fall einer polizeilichen Sicherstellung handelt es sich - jedenfalls, soweit Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind - wegen des Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu beachten ist (vgl. zuletzt nur BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2025 - 3 StR 305/24, Rn. 3, und vom 24. April 2025 - 2 StR 23/25, Rn. 4).

19

ee) Der Senat schließt überdies aus, dass der Strafkammer, die bei der Strafrahmenwahl für die Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe die Schuld- und Strafaussprüche der einschlägigen Vorverurteilungen nochmals ausdrücklich referiert hat, aus dem Blick geraten ist, dass der Angeklagte aus jenen Verurteilungen mehrere gegen ihn verhängte Jugend- und Freiheitsstrafen auch verbüßt hatte.

20

ff) Der Senat besorgt schließlich weder, dass die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer weiterer Straftatbestände aus den Augen verloren hat, noch befürchtet er, dass die Strafkammer die Gewerbsmäßigkeit der Begehungsweise bei der Strafrahmenwahl zu Fall II.4. der Urteilsgründe übersehen hat. Die Strafkammer hat eingangs der Strafrahmenwahl zu Fall II.4. der Urteilsgründe die Strafrahmen sämtlicher tateinheitlich verwirklichter Delikte ausdrücklich referiert. Sie hat vier verschiedene Drogenhandelstaten gleichzeitig abgeurteilt und die Anordnung der Wertersatzeinziehung mit der Herkunft von aufgefundenem Bargeld aus weiteren, unaufgeklärt gebliebenen Betäubungsmittelgeschäften begründet.

21

gg) Die Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten löst sich endlich im Verhältnis zu den für die Fälle II.1. bis II.3. der Urteilsgründe zuerkannten Einzelstrafen noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

III.

22

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO).

Menges
Zeng
RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
Menges
Zimmermann
Herold