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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1987, Az.: GSSt - 1/86

Geldnot; Strafzumessung; Strafschärfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1987
Aktenzeichen
GSSt - 1/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 34, 345 - 352
  • Bruns, NStZ 87, 451
  • MDR 1987, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 3014-3015 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 450-451
  • StV 1987, 337-338

Amtlicher Leitsatz

Ob der Umstand, daß der Angeklagte "nicht in Geldnot" war oder daß er es "bei seinen Verdienstmöglichkeiten (absolut) nicht nötig hatte zu stehlen", strafschärfend (oder: "zu Ungunsten", "zum Nachteil", "erschwerend") gewertet werden darf, kann nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden.