Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 153/25
Beweiswürdigung zur Täterschaft aufgrund Wiedererkennens eines Angeklagten durch die Tatzeugen i.R.d. Durchführung der Wahllichtbildvorlagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- 2 StR 153/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 33127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.2
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 23.05.2024 - AZ: 6 KLs 752 Js 15245/23 jug
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.13 der Urteilsgründe der Körperverletzung schuldig ist;
- b)
aufgehoben
- aa)
mit den Feststellungen im Fall II.7 der Urteilsgründe und
- bb)
im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen "gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Schuldspruch im Fall II.7 der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zwangen der Angeklagte und die Mitangeklagten S, N sowie ein unbekannt gebliebener weiterer Mittäter am 25. Mai 2023 die Geschädigten Ka, Ku und Po in der Nähe der Eishalle in I durch Androhung und Anwendung von Gewalt zur Herausgabe ihrer Rucksäcke und Duldung ihrer Durchsuchung durch die Angeklagten.
b) Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Nötigung verurteilt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des zu dem Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat es allein auf die Wiedererkennung des Angeklagten durch Ka und Po bei im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen gestützt.
c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Beruht der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil. Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, StV 2021, 792, 793 Rn. 9; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250 Rn. 5, und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254, 255).
bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Ihnen ist lediglich das Ergebnis der mit den Tatzeugen durchgeführten Lichtbildvorlagen zu entnehmen; eine nachvollziehbare Darstellung der Gesichtspunkte, aufgrund derer sich das Landgericht von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten überzeugt hat, fehlt indes.
Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501/10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5).
Darüber hinaus fehlt es in den Urteilsgründen an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Ku. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, warum das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten Ka und Po ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Ku. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch Po lag jedenfalls auch schon deshalb nicht nahe, weil Po - obwohl er während der gesamten Tatausführung unmittelbar neben den Angeklagten auf der Bank gesessen haben soll - diesen zunächst mit dem Mitangeklagten S verwechselt hat.
3. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist die Täterschaft des Angeklagten im Übrigen durch die Angaben des B, dem der Angeklagte bereits vor den Taten bekannt war (Fälle II.13 und II.14 der Urteilsgründe), sowie die polizeiliche Identitätsfeststellung im Rahmen des Nachtatgeschehens zu den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe tragfähig belegt.
Lediglich der Schuldspruch im Fall II.13 der Urteilsgründe bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 44/25, Rn. 2 mwN).
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.7 der Urteilsgründe entzieht dem Strafausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand.
5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die nunmehr berufene Jugendkammer wird bei der erneuten Entscheidung zu bedenken haben, dass der bislang der Strafzumessung zugrunde gelegte Ausnahmestrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nur bei Verbrechen Anwendung findet, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, und es im Übrigen beim Regelstrafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG zu verbleiben hat.
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