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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.07.1992, Az.: 3 StR 61/92

Urteil; Urteilsformel; Drogen; Betäubungsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1992
Aktenzeichen
3 StR 61/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1992, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Fassung der Urteilsformel in Betäubungsmittel-Strafsachen (Keine Erörterung der Tatmodalitäten).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlich unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Urteilsformel bedarf der Klarstellung, weil sie durch die Aufnahme nicht notwendigen Inhalts (vgl. BGHSt 27, 287 (289)) bei den Betäubungsmittelstraftaten unübersichtlich geworden ist.

2

Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, fahrlässiges lediglich, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Das bedeutet, daß der Zusatz vorsätzlicher Tatbegehung in die Urteilsformel nicht aufgenommen zu werden braucht, sondern daß dort nur die fahrlässige Tat besonders zu kennzeichnen ist. Dementsprechend ist bei den gesetzlichen Überschriften des Strafgesetzbuches, die nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel verwendet werden sollen, nur die fahrlässige Begehungsform erwähnt (z.B. "Körperverletzung" - "fahrlässige Körperverletzung").

3

Wiederholt hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß gerade bei Betäubungsmittelstraftaten die Erwähnung von Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung (anders als z.B. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) kein eigenes Unrecht darstellen, sondern als Regelbeispiele für die Strafrahmenwahl nach § 29 Abs. 3 BtMG allein für die Strafzumessung von Bedeutung sind, nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden brauchen. Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO (BGHSt aaO). Danach gehören die Bezeichnung des unerlaubten Handeltreibens als gewerbsmäßig, in nicht geringer Menge oder im besonders schweren Fall nicht in die Urteilsformel (BGHR StPO § 260 IV 1 Tatzeichnung 2, 3, 5), anders als bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (aaO 5).

4

Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (ohnehin unnötig: in nicht geringer Menge) ist rechtsfehlerhaft, weil es Teil des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Denn schon die Lagerhaltung in gewinnbringender Verwertungsabsicht, jedenfalls wenn, wie hier, aus dem Bestand Teilmengen verkauft werden oder der Verkauf einer größeren Menge wegen unbeglichener "Schulden" des Abnehmers verweigert wird, ist schon als unerlaubtes Handeltreiben zu würdigen (BGHSt 30, 359 (361);  30, 277 (279);  BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 23). Die Erwähnung des unerlaubten Besitzes in der Urteilsformel kann damit ersatzlos entfallen. Durch die unzutreffende rechtliche Bewertung des Schuldumfanges ist der Angeklagte nicht beschwert.

5

Nach alledem hat der Senat den Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, der versuchten räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.