Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1996, Az.: 4 StR 6/96
Zweite Lichtbildvorlage; Beweiswert des Wiedererkennens; Wiedererkennen nach Ermittlungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 882 (Urteilsbesprechung von Vors. Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ 1996, 350-351 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 413
Amtlicher Leitsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muß sich der Tatricher des beschränkten Beweiswerts eines "wiederholten Wiedererkennens" bei einer zweiten Lichtbildvorlage bewußt sein, dies im Urteil deutlich machen und in den Urteilsgründen ausführen, ob ausgeschlossen werden kann, daß die Zeugen sich bei dem Wiedererkennen aufgrund der Lichtbildvorlage in der Hauptverhandlung unbewußt an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert haben.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte gemeinschaftlich mit zwei anderen beziehungsweise mit einer Mittäterin Diebstähle in den Wohnungen des zur Tatzeit 69jährigen R., der 71jährigen H. und der 86jährigen P. begangen, wobei sie im letztgenannten Fall zur Ermöglichung der Tat Gewalt gegen die Geschädigte angewendet hatte.
Die Angeklagte hat bestritten, die ihr zur Last gelegten Taten begangen zu haben.
Das Landgericht ist von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt, weil sie bei im Ermittlungsverfahren - zeitnah zu den Taten - durchgeführten polizeilichen Wahllichtbildvorlagen von den Geschädigten als Täterin wiedererkannt worden sei. Auch bei der vom Gericht durchgeführten Lichtbildvorlage hätten die Tatopfer die Angeklagte als Täterin bezeichnet: Der Zeuge R. habe hier "auf das in seiner Erinnerung haftengebliebene helle Kleid der Täterin und die von ihr am Tattag getragenen schwarzen Schuhe" sowie "auf die ihm erinnerlichen hellen Haare der Täterin" verwiesen; zudem habe er sie "auch an ihrem auf den ... Fotos zu erkennenden 'runden' Gesicht (wiedererkannt)" (UA 11). Die Geschädigte H. habe "die Täterin" bei der während ihrer Zeugenvernehmung durchgeführten Lichtbildvorlage "sofort auf den ... Fotos" wiedererkannt und "auch diesmal ... keinen Zweifel daran (gelassen), sich völlig sicher zu sein" (UA 14). Die Zeugin P. habe die Angeklagte ebenfalls bei der vom Gericht durchgeführten Lichtbildvorlage als eine der seinerzeitigen Täterinnen wiedererkannt, und zwar "insbesondere an dem übereinstimmend zu sehenden blonden Haar, der stabilen Figur und der 'runden' Gesichtsform" (UA 12).
Wie die Revision zu Recht beanstandet und auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 1996 zutreffend darlegt, hält die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Tatrichter des beschränkten Beweiswerts eines "wiederholten Wiedererkennens" bei einer zweiten Lichtbildvorlage bewußt sein, dies im Urteil deutlich machen und in den Urteilsgründen ausführen, ob ausgeschlossen werden kann, daß die Zeugen sich bei dem Wiedererkennen aufgrund der Lichtbildvorlage in der Hauptverhandlung unbewußt an den im Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbildern orientiert haben (vgl. nur BGHSt 16, 204, 205/206; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10 m.w.N.). Dies hat das Landgericht versäumt. Da es in seiner Beweiswürdigung maßgeblich darauf abstellt, daß die Geschädigten die Angeklagte auch bei der Lichtbildvorlage durch das Gericht wiedererkannt haben, beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler. Die Sache muß daher neu verhandelt werden.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat - im Hinblick auf das Vorbringen der Revision und die Stellungnahme des Generalbundesanwalts - auf folgendes hin:
Es kann dahinstehen, ob in den Urteilsgründen bei jeder Lichtbildvorlage dargestellt werden muß, wie diese im einzelnen durchgeführt wurde (vgl. OLG Celle StV 1987, 429; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 506, 507 [OLG Düsseldorf 10.05.1990 - 2 Ss 71/90 19/90 III]; OLG Frankfurt NStZ 1988, 41, 42; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 377, 378; OLG Köln StV 1986, 12; 1992, 412, 413). Jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie hier, bei der die Lichtbildvorlagen von ausschlaggebender Bedeutung für die Beweiswürdigung sind, muß das Urteil - zur revisionsrechtlichen Überprüfung - erkennen lassen, ob diese ordnungsgemäß erfolgt sind und welcher Beweiswert ihnen zukommt (vgl. hierzu RiStBV Nr. 18 sowie BGH StV 1993, 234 und 627; 1994, 282; OLG Köln StV 1994, 67, 68; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 58 Rdn. 7 ff., 13; Schweling MDR 1969, 177 ff.; Nöldeke NStZ 1982, 193 ff.; Odenthal NStZ 1985, 433, 435).