Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: 2 StR 153/25

Beruhen des Tatnachweises im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen eines Angeklagten durch Tatzeugen; Besonere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2025
Aktenzeichen
2 StR 153/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 33126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:171225B2STR153.25.3

Verfahrensgang

vorgehend
LG Erfurt - 23.05.2024 - AZ: 6 KLs 752 Js 15245/23 jug

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der Körperverletzung schuldig ist;

    2. b)

      aufgehoben

      1. aa)

        mit den Feststellungen in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe,

      2. bb)

        im Gesamtstrafen-, Maßregel- und Adhäsionsausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen "vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Weiterhin hat es eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2

1. Die Schuldsprüche in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts umstellten der Angeklagte und die Mitangeklagten S, N und As am 29. Mai 2023 am W Platz in I den dort wartenden Passanten F, damit dieser sich nicht entfernen konnte. Anschließend schlug einer der Angeklagten diesen von hinten in die Kieferregion (Fall II.9 der Urteilsgründe). Als die Tatzeugen Jo, E und H dem Geschädigten zur Hilfe eilten, beruhigte sich die Situation kurzzeitig. Sodann griffen die Angeklagten zunächst den Jo mit Schlägen und Tritten an, bevor sie auch E und H attackierten. Hierbei verletzte der Angeklagte den E unter anderem durch Schläge auf den Hinterkopf mit einem spitzen metallischen Gegenstand; zudem fügte der Mitangeklagte S E mit einem Messer eine Schnittverletzung an der linken Innenhandfläche zu (Fall II.10 der Urteilsgründe).

4

b) Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Seine Überzeugung von der Täterschaft des zu dem Tatvorwurf schweigenden Angeklagten hat es allein auf die Wiedererkennung des Angeklagten durch die Geschädigten F, H und E bei im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen gestützt.

5

c) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

aa) Beruht der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch Tatzeugen, bestehen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung und deren Darstellung im Urteil. Konnte ein Tatzeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, StV 2021, 792, 793 Rn. 9; vom 8. Februar 2023 - 6 StR 516/22, NStZ 2023, 250 Rn. 5, und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254, 255).

7

bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsausführungen nicht gerecht. Ihnen ist lediglich das Ergebnis der mit den Tatzeugen durchgeführten Lichtbildvorlagen zu entnehmen; eine nachvollziehbare Darstellung der Gesichtspunkte, aufgrund derer sich das Landgericht von der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten überzeugt hat, fehlt indes.

8

Mangels Darstellung der Bedingungen, nach denen die Lichtbildvorlagen durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351, und vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, Rn. 4), kann der Senat bereits nicht nachprüfen, ob das Landgericht alle für die Beweisqualität der Wiedererkennungsleistung maßgeblichen Umstände (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 442/21, NStZ-RR 2022, 213, 214 f.; Beschluss vom 4. April 2023 - 6 StR 110/23, NStZ 2023, 511 Rn. 5 zur Einzelbildvorlage; BGH, Urteile vom 14. April 2011 - 4 StR 501/10, BGHR StPO § 261 Identifizierung 19 Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19, NStZ 2020, 499, 500 Rn. 9 f. zur simultanen Vorlage und BGH, Urteil vom 19. November 1997 - 2 StR 470/97, BGHR StPO § 261 Identifizierung 13 zu unterschiedlich gestalteten Vorlagen) erkannt und gewürdigt hat. Soweit das Urteil hierzu lediglich mitteilt, dass die Lichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt seien, hätte bereits dies dem Landgericht Anlass geben müssen, sich mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation und einem deshalb verminderten Beweiswert der Wiedererkennung auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 32; Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5).

9

Darüber hinaus fehlt es in den Urteilsgründen an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Geschädigten Jo. Dieser hat den Angeklagten nicht als einen der Täter wiedererkannt. Offen bleibt deshalb, weshalb das Landgericht der Wiedererkennungsleistung der Geschädigten F, H und E ein höheres Gewicht beigemessen hat als der des Geschädigten Jo. Eine höhere Beweisqualität des Wiedererkennens durch F lag dabei jedenfalls schon deshalb nicht auf der Hand, weil F bekundete, der Angeklagte habe "damals" einen "gut getrimmten Bart" gehabt. Damit hat er den Angeklagten in der Lichtbildvorlage nicht uneingeschränkt wiedererkannt; vielmehr hat er gerade zu erkennen gegeben, dass das von ihm erinnerte äußere Erscheinungsbild des Täters nicht in jeder Hinsicht mit dem des Angeklagten auf dem Lichtbild übereinstimmte.

10

2. Im Übrigen hat die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hinsichtlich der verbleibenden Schuldsprüche keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

11

Insoweit bedarf lediglich der Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung. Der Umstand, dass die Körperverletzung vorsätzlich begangen wurde, ist nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7, und vom 7. Mai 2025 - 2 StR 44/25, Rn. 2 mwN).

12

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung der betreffenden Schuldsprüche mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies entzieht den dafür verhängten Einzelstrafen und dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage; insoweit haben die Feststellungen Bestand. Auch der Fall II.10 der Urteilsgründe betreffende Adhäsionsausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen keinen Bestand haben, da der zuerkannte Anspruch in der Straftat gründet, auf die sich die Aufhebung bezieht (§ 353 Abs. 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18).

13

4. Schließlich unterliegt auch der Maßregelausspruch der Aufhebung. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann bereits aufgrund der Aufhebung der zwei gewichtigsten Schuldsprüche nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht der Maßregelanordnung eine auf der Grundlage aller abgeurteilten Taten entwickelte Gefahrenprognose zugrunde gelegt hat.

14

Aus den Urteilsausführungen ergibt sich außerdem nicht, dass die vom Landgericht angenommene Substanzkonsumstörung des Angeklagten den von § 64 Satz 1 Halbs. 2 StGB geforderten Schweregrad erreicht hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Unregelmäßigkeit der Beschäftigung des Angeklagten, auf die das Landgericht maßgeblich abgestellt hat, auf einer konsumbedingten Beeinträchtigung seiner Arbeits- oder Leistungsfähigkeit beruht; insbesondere lässt die Einstellung der Erwerbstätigkeit nach einem Drogenrückfall im März 2023 nicht ohne Weiteres auf eine Minderung seines Leistungsvermögens schließen, weil der Angeklagte die Kündigung selbst vornahm.

15

Darüber hinaus belegen die Urteilsgründe auch einen symptomatischen Zusammenhang dergestalt, dass die Anlasstaten "überwiegend" (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; s. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23, NStZ-RR 2024, 45, 46 f.; Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23, NStZ 2024, 161 Rn. 3; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23, Rn. 8, und vom 6. Februar 2025 - 1 StR 5/25, Rn. 4 mwN) auf den Hang zurückgehen, nicht. Das Landgericht hat die gemeinsame Wurzel aller abgeurteilten Taten in einer konsumbedingt verringerten Aggressionssteuerungsfähigkeit gesehen. Es ist insoweit der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, wonach die bei dem Angeklagten ebenfalls vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung durch dessen Polytoxikomanie überlagert werde. Nähere Ausführungen zu den zugrundeliegenden wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen lassen die Urteilsgründe - obwohl geboten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23, Rn. 5, und vom 15. Juli 2025 - 2 StR 547/24, Rn. 11) - vermissen. Der Senat kann deshalb nicht nachvollziehen, wie das Landgericht zu der Bewertung gelangt ist, dass die Taten ausschlaggebend auf einer durch den Hang zum Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Herabsetzung der Aggressionskontrolle beruhen sollen. Insbesondere hat das Landgericht eine akut enthemmende Berauschung des Angeklagten bei keiner Tat konkret festgestellt. Außerdem ist der Angeklagte, der Verhaltensauffälligkeiten schon in seiner Kindheit zeigte, auch schon kurz nach seiner Ankunft in Deutschland, nach der er mit dem Konsum von Cannabis erst begann, im Januar 2018 mit einer Gewalttat in Erscheinung getreten.

16

5. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung undEntscheidung.

Menges
RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.
Menges
Grube
Schmidt
Zimmermann