Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2024, Az.: VIII ZA 11/23
Verwerfung der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13877
Aktenzeichen: VIII ZA 11/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIIIZA11.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stralsund - 02.05.2023 - AZ: 15 C 327/22

LG Stralsund - 28.08.2023 - AZ: 1 S 45/23

BGH, 26.03.2024 - VIII ZA 11/23

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Böhm
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28. August 2023 (Az. 1 S 45/23) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.760 € festgesetzt.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich.

2

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

3

2. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

4

3. Die - von ihm als unbedingt eingelegt bezeichnete - Rechtsbeschwerde des Beklagten ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

5

Die - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte - Rechtsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

6

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger

Kosziol

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Böhm

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.