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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2020, Az.: VIII ZR 300/18

Erfordernis der Einlegung einer Gehörsrüge durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ; Anhörungsrüge des Klägers; Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.2020
Aktenzeichen
VIII ZR 300/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 34771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:250820BVIIIZR300.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Berlin-Mitte - 27.06.2012 - AZ: 7 C 172/11
LG Berlin - 26.07.2018 - AZ: 84 S 65/12

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juli 2020 gegen das Senatsurteil vom 17. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Soweit seine Eingabe zugleich als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, wird sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 4 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger, der die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO) rügt, hat seine Gehörsrüge nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28. April 2020 ausgeführt hat - nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, bringt er nicht vor.

2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Der Kläger beschränkt sich - wie bereits bei seiner gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 gerichteten Anhörungsrüge, die der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 als unzulässig verworfen hat - darauf, abweichende Rechtsansichten und subjektive Wertungen als Übergehen von Tatsachen zu deklarieren und daraus eine vermeintliche Gehörsverletzung abzuleiten. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. Juni 2020 Bezug genommen.

3

Soweit die Eingabe des Klägers als Gegenvorstellung zu werten wäre, gibt sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Anlass zur Abänderung des Senatsurteils vom 17. Juni 2020.

4

Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen.

Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt