Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2022, Az.: VIII ZA 15/22

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.2022
Aktenzeichen
VIII ZA 15/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 48018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:131222BVIIIZA15.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 03.08.2021 - AZ: 35 O 9111/20
OLG München - 05.05.2022 - AZ: 32 W 1608/21

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2022, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2022 (32 W 1608/21) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2). Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2022 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen sie meinen, dass ihr - vom Senat bei seiner Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN).

2

Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist zurückzuweisen, da sie keine Veranlassung zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses des Senats gibt.

3

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek