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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2024, Az.: IV ZR 77/23
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12203
Aktenzeichen: IV ZR 77/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:200324BIVZR77.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mühlhausen - 17.05.2022 - AZ: 6 O 611/20

OLG Thüringen - 24.02.2023 - AZ: 4 U 674/22

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

BGH, 20.03.2024 - IV ZR 77/23

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgesehen).

Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 24.020,58 €

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Bommel

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