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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2024, Az.: I ZB 10/24
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12467
Aktenzeichen: I ZB 10/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:060324BIZB10.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Görlitz - 11.12.2023 - AZ: 4 C 31/22 EV

LG Görlitz - 04.01.2024 - AZ: 2a T 2/24

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

BGH, 06.03.2024 - I ZB 10/24

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 4. Januar 2024 wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Das vom Verfügungsbeklagten eingelegte, als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Schmaltz

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