Beschl. v. 05.03.2024, Az.: VIa ZR 1416/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 26.10.2021 - AZ: 1 O 41/21
OLG Hamm - 06.09.2022 - AZ: I-34 U 165/21
BGH, 05.03.2024 - VIa ZR 1416/22
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbstständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,- €.
C. Fischer
Krüger
Götz
Rensen
Katzenstein
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