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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: VIa ZR 76/23
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11869
Aktenzeichen: VIa ZR 76/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR76.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 04.08.2022 - AZ: 3 O 80/21

OLG Schleswig - 21.12.2022 - AZ: 18 U 55/22

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

BGH, 27.02.2024 - VIa ZR 76/23

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat deliktische Ansprüche mit der selbstständig tragenden Erwägung verneint, es fehle an einem Schaden der Klägerin. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat es außerdem mit der weiteren selbstständig tragenden Erwägung abgelehnt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

C. Fischer

Möhring

Krüger

Wille

Liepin

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