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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: VIa ZR 386/23
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11868
Aktenzeichen: VIa ZR 386/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:270224BVIAZR386.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 30.09.2022 - AZ: 92 O 1099/22

OLG München - 28.02.2023 - AZ: 27 U 6533/22

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

BGH, 27.02.2024 - VIa ZR 386/23

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des vorhandenen Thermofensters gestützt. Im Übrigen hat es angenommen, der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Verwendung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dargetan. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

C. Fischer

Möhring

Krüger

Wille

Liepin

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