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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2024, Az.: 6 StR 525/23
Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10811
Aktenzeichen: 6 StR 525/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:060224B6STR525.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ansbach - 17.07.2023 - AZ: KLs 1062 Js 7662/20

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 06.02.2024 - 6 StR 525/23

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3.b der Urteilsgründe wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen sexueller Nötigung unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus dem Urteil vom 28. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

2

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch im Fall II.3.b der Urteilsgründe nicht, wohl aber einen solchen wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG. Eine Abgabe im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfordert eine Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Daran fehlt es, wenn das Betäubungsmittel - wie hier - zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 StR 275/22, Rn. 36 mwN).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Angesichts des unveränderten Strafrahmens und der Gesamtumstände ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau

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