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§ 29 BtMG
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BtMG
Gliederungs-Nr.: 2121-6-24
Normtyp: Gesetz

§ 29 BtMG – Straftaten

(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, (1)

  2. 2.

    eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

  3. 3.

    Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, (1)

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, (1)

  6. 6.

    entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

    1. a)

      verschreibt,

    2. b)

      verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,

  7. 6a.

    entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,

  8. 6b.

    entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,

  9. 7.

    entgegen § 13 Absatz 2

    1. a)

      Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

    2. b)

      Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

    abgibt,

  10. 8.

    entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

  11. 9.

    unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

  12. 10.

    einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

  13. 11.

    ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

  14. 12.

    öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

  15. 13.

    Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

  16. 14.

    einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

2Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,

  2. 2.

    durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Zu § 29: Geändert durch G vom 7. 10. 1994 (BGBl I S. 2835), 28. 3. 2000 (BGBl I S. 302), 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1801), 19. 10. 2012 (BGBl I S. 2192), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600) und 19. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 19. Mai 1994 (BGBl. I S. 1207)

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, - 2 BvL 51/92 -, - 2 BvL 63/92 -, - 2 BvL 64/92 -, - 2 BvL 70/92 -, - 2 BvL 80/92 -, - 2 BvL 2031/92 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I Seite 681, 1187), soweit er das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit er die unerlaubte Durchfuhr von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht;
§ 29 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung sowie § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, soweit die Vorschriften das Handeltreiben mit und die Einfuhr von Cannabisprodukten betreffen und Gegenstand einer zulässigen Vorlage sind,
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.