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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2024, Az.: IV ZR 175/22
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2024
Referenz: JurionRS 2024, 10078
Aktenzeichen: IV ZR 175/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:170124BIVZR175.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 15.09.2021 - AZ: 4 O 272/20

OLG Frankfurt am Main - 06.04.2022 - AZ: 12 U 225/21

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 17.01.2024 - IV ZR 175/22

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N. und vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023 1151 Rn. 13 ff. m.w.N.).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.185,67 €

Prof. Dr. Karczewski

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Bommel

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