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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2023, Az.: VIa ZR 1502/22
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren im Rahmen des Abgasskandals
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 47907
Aktenzeichen: VIa ZR 1502/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:111223BVIAZR1502.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 06.10.2021 - AZ: 9 O 27/21

OLG Hamm - 30.08.2022 - AZ: I-18 U 182/21

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 11.12.2023 - VIa ZR 1502/22

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Wille, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246).

Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Menges

Möhring

Wille

Liepin

Vogt-Beheim

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