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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2023, Az.: AnwZ (Brfg) 30/23
Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Antragsbegründungsfrist; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 47593
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 30/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:071223BANWZ.BRFG.30.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 21.04.2023 - AZ: 1 AGH 36/22

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.12.2023 - AnwZ (Brfg) 30/23

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller
am 7. Dezember 2023
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2023, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. September 2023 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 7. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer

Remmert

Grüneberg

Lauer

Niggemeyer-Müller

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