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§ 194 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen → Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 194 BRAO – Streitwert

(1) 2Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 3Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 2In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 3Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

Zu § 194: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).