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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2023, Az.: VIa ZR 667/22
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41808
Aktenzeichen: VIa ZR 667/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:061123BVIAZR667.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 05.11.2021 - AZ: 18 O 3129/21

OLG Nürnberg - 25.04.2022 - AZ: 3 U 4206/21

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 06.11.2023 - VIa ZR 667/22

Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

Menges

Möhring

Götz

Liepin

Vogt-Beheim

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