Beschl. v. 23.10.2023, Az.: VIa ZR 312/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 18.08.2021 - AZ: 6 O 446/21
OLG Oldenburg - 14.01.2022 - AZ: 2 U 196/21
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 312/22
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtsoder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges
Krüger
Götz
Rensen
Wille
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