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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.2023, Az.: IX ZA 9/23
Unbegründeter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41621
Aktenzeichen: IX ZA 9/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:140923BIXZA9.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.02.2022 - AZ: 83 O 82/21

KG Berlin - 09.03.2023 - AZ: 18 U 19/22

Rechtsgrundlage:

§ 78b ZPO

BGH, 14.09.2023 - IX ZA 9/23

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland
am 14. September 2023
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 18. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2023 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2

Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat.

3

Die angestrebte Rechtsverfolgung ist jedenfalls aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4).

4

Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten macht der Antragsteller nicht geltend, eine solche ist auch ansonsten nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schoppmeyer

Möhring

Röhl

Harms

Weinland

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