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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2023, Az.: 3 StR 175/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bestimmung der Tagessatzhöhe der verhängten Einzelstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2023
Referenz: JurionRS 2023, 27259
Aktenzeichen: 3 StR 175/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:270623B3STR175.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 09.12.2022 - AZ: 12 KLs 25/21 60 Js 2575/19

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 27.06.2023 - 3 StR 175/23

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2022 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen II. 8. bis 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf 10 € festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es Maßregeln im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis des Angeklagten verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 8. bis 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 3 StR 97/22, juris Rn. 2 mwN). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Grundlage der Feststellungen zur Person auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag fest.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Erbguth

Kreicker

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