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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.2022, Az.: 3 StR 97/22
Bestimmen der Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.05.2022
Referenz: JurionRS 2022, 23013
Aktenzeichen: 3 StR 97/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR97.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 12.11.2021 - AZ: 12 KLs 2010 Js 21808/21

Rechtsgrundlage:

§ 354 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 17.05.2022 - 3 StR 97/22

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2021 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen II. 3.1 bis 3.8, 3.10 bis 3.12 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf zehn Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 3.1 bis 3.8, 3.10 bis 3.12 verhängten Einzelgeldstrafen zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21, juris Rn. 2; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 26; vom 10. November 2020 - 3 StR 312/20, juris Rn. 2; vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, auf Grundlage der Feststellungen zur Person auf den denkbar niedrigsten Betrag fest.

Schäfer

Wimmer

Anstötz

Kreicker

Voigt

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