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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2022, Az.: AnwZ (Brfg) 19/22
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2022
Referenz: JurionRS 2022, 39992
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 19/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWZ.BRFG.19.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 29.04.2022 - AZ: 1 AGH 3/22

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist und eine Ausnahme davon mindestens voraussetzt, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern, genügen für das Vorliegen einer solchen Ausnahme Regelungen im Anstellungsvertrag allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Grundlage der Prognose, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, ist dabei nicht nur ein entsprechender Anstellungsvertrag; vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände hierüber.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 10. Oktober 2022
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 29. April 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

4

Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

5

a) Der Kläger wendet sich im Zulassungsantrag dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bejaht hat, obwohl er seit 1. Januar 2021 nur noch als angestellter Anwalt bei einer Sozietät tätig ist. Seither habe es keine Beanstandungen gegeben. Die Sozietät habe schriftlich die Einhaltung der Kriterien für einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden bestätigt und sich verpflichtet, eine Vertragsbeendigung unverzüglich der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

6

b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag.

7

aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

8

Hierfür genügen nach der Senatsrechtsprechung Regelungen im Anstellungsvertrag allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 f.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10).

9

Grundlage der Prognose, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, ist dabei nicht nur ein entsprechender - gegebenenfalls den einschlägigen Senatsentscheidungen nachgebildeter - Anstellungsvertrag. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände hierüber (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6 und 8; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

10

bb) Diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof beachtet und in einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung der Umstände eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausnahmsweise verneint. Die ausschließliche Tätigkeit des Klägers in einer Anwaltssozietät und die diesbezüglichen Vereinbarungen hat der Anwaltsgerichtshof hierbei berücksichtigt. Er hat im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch insbesondere auch darauf abgestellt, dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit in der Vergangenheit nicht ohne jede Beanstandung ausgeübt, sondern im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Pflicht, mit Fremdgeld ordnungsgemäß umzugehen, nicht genügt hat (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands: Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6 und 8; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13). Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an dieser Würdigung des Anwaltsgerichtshofs. Denn dort wird allein darauf abgestellt, dass der Kläger ausschließlich für eine Sozietät tätig ist und diese die Einhaltung der Kriterien für einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden bestätigt habe. Diesen Umstand hat der Anwaltsgerichtshof jedoch berücksichtigt. Allein daraus ergibt sich indes nach obigen Grundsätzen nicht, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden abzulehnen ist. Mit der Gesamtwürdigung des Anwaltsgerichtshofs und den weiteren Umständen, die der Anwaltsgerichtshof in diese einbezogen hat, befasst sich der Zulassungsantrag nicht. Das Vorbringen stellt damit die Gesamtwürdigung des Anwaltsgerichtshofs und dessen Ergebnis nicht ernstlich in Frage.

11

cc) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich ohnehin weder dem Anstellungsvertrag des Klägers noch der ergänzenden Erklärung der Sozietät, bei der er angestellt ist, noch dem sonstigen Vorbringen des Klägers das Vorliegen eines effektiven Schutzes der Interessen der Rechtsuchenden nach oben genannten Kriterien entnehmen lässt. Hieraus ergibt sich insbesondere nicht, dass die Tätigkeit des Klägers und die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch andere Berufsträger effektiv überwacht werden. Nicht dargelegt sind insoweit effektive und kontrollierte Abreden zum Umgang mit Bargeldern und Schecks. Der Hinweis darauf, dass Barzahlungen in der Kanzlei äußerst selten vorkämen, nicht von Anwälten angenommen würden und von einer Angestellten bei einer Barzahlung unverzüglich eine Quittung ausgestellt und dem Einzahlenden ausgehändigt würde, genügt insoweit nicht. Denn allein die Üblichkeit in der Sozietät verhindert nicht effektiv, dass der Kläger entgegen der kanzleiinternen Übung Barzahlungen annehmen könnte und somit Zugriff auf Mandantengelder erhielte. Auch im Hinblick auf die im Zulassungsantrag nicht angegriffene Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Pflicht, mit Fremdgeldern ordnungsgemäß umzugehen, nicht genügt hat und damit - anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) zu Grunde liegenden Fall - nicht von einer bisher beanstandungsfreien Ausübung des anwaltlichen Berufs ausgegangen werden kann, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Kläger sich über etwaige interne Verpflichtungen oder Übungen zum Umgang mit Barzahlungen nicht hinwegsetzen würde. Der vom Kläger betonte Umstand, dass es bisher nicht zu Beanstandungen seiner Tätigkeit in der Sozietät gekommen sei, reicht zur Widerlegung der gesetzlich indizierten Gefährdung nicht aus.

12

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).

13

Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Senats und einer hierauf aufbauenden einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Wann von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen ist und unter welchen Voraussetzungen diese verneint werden kann, ist - wie oben ausgeführt - geklärt. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrags bezieht sich die bisherige Rechtsprechung nicht lediglich auf die Aufnahme einer angestellten Tätigkeit in einer Einzelkanzlei. Vielmehr sind auch die Grundlagen für die Berücksichtigung der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Sozietät im Rahmen der Beurteilung, ob ausnahmsweise eine Gefährdung der Belange der Rechtsuchenden verneint werden kann, geklärt. Einer weiteren Grundsatzentscheidung bedarf es hierzu nicht.

14

Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob "ein in einer Sozietät angestellter Anwalt, der keinen Zugriff auf Fremdgelder und Konten seines Arbeitgebers hat, ebenso nicht dessen Gläubiger, bei dem die Sozietät sich verpflichtet hat, der Rechtsanwaltskammer jeden Berufswechsel anzuzeigen, die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Anwaltsberufs fehlt", begründet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Zum einen ist hier entscheidend, ob eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausnahmsweise auszuschließen ist, und nicht, ob dem betroffenen Anwalt die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Anwaltsberufs fehlt, so dass schon die Erheblichkeit der vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht ersichtlich ist. Selbst wenn damit gemeint sein sollte, dass grundsätzlich zu klären sei, ob unter den vom Kläger genannten Umständen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausscheide, wäre das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung abzulehnen. Denn dies ist nicht allgemein klärungsfähig, sondern auf Grundlage der oben genannten Grundsätze der Senatsrechtsprechung nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles zu beurteilen.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Grupp

Liebert

Ettl

Kau

Merk

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