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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2022, Az.: 6 StR 71/22
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung in Tateinheit zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2022
Referenz: JurionRS 2022, 21553
Aktenzeichen: 6 StR 71/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:310522B6STR71.22.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 16.11.2021 - AZ: 22 KLs 18 Js 9986/21

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Fundstelle:

StV 2022, 576-577

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

BGH, 31.05.2022 - 6 StR 71/22

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2022 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. November 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2020 (22 KLs 17 Js 37739/19) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Seine eigenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gemeinschädlicher Sachbeschädigung, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines landgerichtlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einerseits und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie der Körperverletzung andererseits bestehe Tatmehrheit.

3

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte wegen möglicher Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen von Polizeibeamten angehalten und - als diesen ein Marihuanageruch auffiel - durchsucht. In seiner Umhängetasche führte er 28 Konsumeinheiten Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 22,83 Gramm netto, einen Leistenklemmbeutel mit einem einzelnen Cannabissamen, eine digitale Feinwaage sowie Konsum- und Verpackungsmaterial mit sich. Als der Polizeibeamte die Umhängetasche öffnen wollte, versuchte der Angeklagte, ihm diese zu entreißen und zu fliehen. Eine Polizeibeamtin hielt in dieser Situation den Unterarm des Angeklagten fest, worauf dieser sich gewaltsam löste. Damit stehen der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die Körperverletzung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit, weil der Angeklagte während seiner Widerstandshandlungen Teilakte des Handeltreibens verübte; überdies ist anzunehmen, dass er sich durch die Tat im Besitz der Betäubungsmittel und des Bargelds halten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - 6 StR 115/22 mwN).

4

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch ist davon nicht betroffen, denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt von der konkurrenzrechtlichen Bewertung unberührt.

5

3. Den offensichtlichen Datumsfehler hinsichtlich des einbezogenen Urteils hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

Sander

König

Feilcke

Wenske

von Schmettau

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