Beschl. v. 12.05.2022, Az.: 5 ARs 10/22
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Saarland - 18.03.2022 - AZ: 1 VAs 3/22
Hinweis:
Verbundene Verfahren:
BGH - 12.05.2022 - AZ: 5 AR (VS) 8/22
Verfahrensgegenstand:
Ablösung der Polizeibeamtin von der Sachbearbeitung
hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers
BGH, 12.05.2022 - 5 ARs 10/22
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2022 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. März 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 24. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
Cirener
Gericke
Resch
von Häfen
Werner
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