Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.2021, Az.: 5 ARs 20/21
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (hier: Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.2021
- Aktenzeichen
- 5 ARs 20/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 43130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:290921B5ARS20.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.08.2021 - AZ: III-1 VAs 99/21
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden
hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2021 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. August 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der mit der Rechtsbeschwerde vom 20. August 2021 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist ihrerseits nicht anfechtbar.