Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2022, Az.: III ZR 95/21
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.2022
- Aktenzeichen
- III ZR 95/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 22102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:280422BIIIZR95.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.06.2021 - AZ: 5 U 58/21
- nachfolgend
- BGH - 14.07.2022 - AZ: III ZR 95/21
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2022 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2021 - 5 U 58/21 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 80.000 €
Gründe
Im Ergebnis hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Beschwerde ist zwar darin zuzustimmen, dass die Rechtsanwälte der Klägerin angesichts der nicht mehr verständlichen Vorgänge beim Landgericht nicht verpflichtet waren, weitere Bemühungen anzustellen, das Urteil vom 12. Mai 2020 in Erfahrung zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - LwZB 1/03, NJW-RR 2004, 786, 787).
Allerdings hatten sie spätestens aufgrund des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2021 zuverlässige Kenntnis von der Existenz des Urteils vom 12. Mai 2020 und davon, dass die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen diese Entscheidung mittlerweile abgelaufen waren. Es hätte (sich geradezu aufdrängender) anwaltlicher Sorgfalt entsprochen, nunmehr die versäumten Prozesshandlungen nachzuholen und so die Voraussetzungen für eine - angesichts der Defizite des erstinstanzlichen Verfahrens gegebenenfalls auch von Amts wegen zu erfolgende (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu schaffen. Auf diese Weise hätte sich die Rechtskraft des Urteils vom 12. Mai 2020 beseitigen lassen. Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Die Umdeutung der Berufung gegen das Urteil vom 15. Januar 2021 in eine solche (auch) gegen das Urteil vom 12. Mai 2020 scheidet angesichts des klaren, nicht auslegungsfähigen Inhalts der Berufungsschrift aus.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Herrmann