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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2003, Az.: LwZB 1/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Verfahrensfehler bei Urteilsverkündung; Nichtmitteilung des Verkündungstermins; Urteilszustellung nach Ablauf der absoluten fünfmonatigen Berufungsfrist ; Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen einer Partei; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes; Rechtsbeschwerde gegen die Berufung als unzulässig zu verwerfendem Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.2003
Aktenzeichen
LwZB 1/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 15760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Flensburg
OLG Schleswig

Fundstellen

  • AUR 2004, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2004, 324-325
  • DB 2004, XII Heft 1-2 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 2004, 264 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2004, 260 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 2004, 399 (Kurzinformation)
  • MDR 2004, 406-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2004, VIII Heft 5 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2004, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • ProzRB 2004, VI Heft 2 (Kurzinformation)
  • ProzRB 2004, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2004, 227 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Beginn der absoluten Berufungsfrist von fünf Monaten ab Urteilsverkündung wird nicht dadurch gehindert, dass eine Partei von dem Verkündungstermin keine Kenntnis hatte und die Entscheidung unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergangen ist.

  2. 2.

    Wird nach Anberaumung eines Verkündungstermins und wiederholten den Parteien nicht zugestellten Verlegungsbeschlüssen ein Urteil verkündet, das den Parteien erst nach Ablauf der fünfmonatigen absoluten Berufungsfrist zugestellt wird, ist die Nichteinhaltung der Berufungsfrist unverschuldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn vier vorangegangene schriftliche Anfragen der beschwerten Prozesspartei, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, seitens des Gerichts unbeantwortet geblieben sind . Die Partei ist nicht gehalten, vorsorglich und aufs Geratewohl Berufung einzulegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
in der Landwirtschaftssache am 18. November 2003
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie
die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.433,30 EUR

Gründe

1

I.

Nach Beweisaufnahme und Verhandlung beraumte das Landwirtschaftsgericht mit am 5. Februar 2002 verkündetem Beschluss einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. Februar 2002 an. An diesem Tag verkündete es einen den Parteien unmittelbar danach zugesandten Beschluss, wonach der Verkündungstermin auf den 6. März 2002 verlegt werde. Nach weiteren sechs verkündeten, den Parteien aber nicht mitgeteilten Verlegungsbeschlüssen kam es am 4. April 2002 zur Verkündung eines Urteils, das nicht in vollständiger Form abgefasst war, erst am 21. Oktober 2002 zur Geschäftsstelle gelangte und den Parteien am 23. Oktober 2002 zugestellt wurde. Auf Grund telefonischer Nachfrage hatten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch von einer Verlegung des Verkündungstermins auf den 21. März 2002 erfahren.Weitere schriftliche Nachfragen vom 27. Mai, 25. Juni, 23. Juli (mit Hinweis auf den drohenden Ablauf der absoluten Berufungsfrist) und 2. September 2002, ob denn nun eine Entscheidung verkündet worden sei und gegebenenfalls welche, blieben unbeantwortet.

2

Mit am 6. November 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das sie in Höhe von 11.433,30 EUR beschwert, Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.

3

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473, vorgesehen für BGHZ 151, 42). Dem steht nicht entgegen, dass der Wert der geltend gemachten Beschwerde 20.000,00 EUR nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, nicht aber für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss (BGH, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat sich zwar auf diesen Zulässigkeitsgrund nicht ausdrücklich berufen, der Sache nach aber geltend gemacht, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284 [BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85]; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030  f, vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, Umdr. S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, Umdr. S. 3, zur Veröffentl. vorgesehen).

4

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

5

a)

Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Berufung verspätet eingelegt hat. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beginnt, unabhängig von der Zustellung des Urteils, nach §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Da das Urteil hier am 4. April 2002 verkündet wurde, lief sie am 4. Oktober 2002 ab, sodass die am 6. November 2002 eingegangene Berufung nicht fristgerecht war.

6

Soweit das Urteil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verkündet wurde, die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hindert dies nicht den Fristenlauf. Voraussetzung dafür ist lediglich eine wirksame Verkündung, die hier außer Zweifel steht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 1998, KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; Beschl. v. 6. Dezember 1988, VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157).

7

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann von einer Anwendung der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beklagte von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte und ihre Bemühungen, vom Landwirtschaftsgericht Aufklärung zu erfahren, erfolglos blieben. Für die sachlich gleiche Vorschrift des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings angenommen, dass die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022). Dahinter steht die Erwägung, dass der Norm der Gedanke zu Grunde liege, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76 a.a.O.). Ausgehend davon könne die Frist des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) nicht zu Lasten einer Partei zu laufen beginnen, die zu dem der Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen und vertreten gewesen sei. Denn sie habe mit einer Entscheidung nicht zu rechnen brauchen und auch dahingehende Erkundigungen nicht einziehen müssen.

8

Solche Überlegungen tragen hier nicht. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, war die Beklagte in dem der Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Dass eine Entscheidung ergehen konnte, wusste sie. Zu den jeweils angesetzten Verkündungsterminen brauchte sie nicht geladen zu werden (§ 218 ZPO). Es war ihr daher zuzumuten, sich danach zu erkundigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sein mochte. Nicht anders hat es der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gesehen und sich dementsprechend verhalten. Dass seine Erkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der Frist, sondern kann im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. § 517 ZPO und die sachgleichen und auf denselben Wertungen beruhenden Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Satz 2 Satz 3 LwVG setzen zwar - wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt - die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, dass sie von einer Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im allgemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse ausreicht, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. MünchKomm- ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden, für den Fristablauf Bedeutung beimessen.

9

b)

Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO ist sie zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Berufungsfrist des § 517 ZPO gehört, einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben.

10

aa)

Ein Verschulden der Beklagten selbst ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht in Erwägung gezogen worden. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, liegt ebenfalls nicht vor. Allerdings trifft es zu - wovon das Berufungsgericht ausgeht -, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei, in dessen Gegenwart Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, sein weiteres Prozessverhalten an der Möglichkeit ausrichten muss, dass in dem Verkündungstermin ein Urteil ergangen ist, das die von ihm vertretene Partei beschwert. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber nicht verkannt. Gestützt auf die gerichtliche Auskunft ist er davon ausgegangen, dass am 21. März 2002 eine möglicherweise seine Partei beschwerende Entscheidung verkündet worden ist, und hat in der Folgezeit drei schriftliche Anfragen an das Gericht gerichtet, um zu erfahren, welche Entscheidung ergangen sei. Diese blieben sämtlich unbeantwortet. Eine weitere Intensivierung seiner Bemühungen war nicht zu verlangen. Es ist nicht seine Aufgabe, massive Verstöße des Gerichts gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch überobligationsmäßige Anstrengungen auszugleichen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass seine Anfragen ordnungsgemäß bearbeitet und so rechtzeitig beantwortet würden, dass seiner Partei keine Nachteile entstünden. Soweit das Berufungsgericht meint, er habe vorsorglich fristwahrende Berufung einlegen müssen, überspannt es die Anforderungen in einer Weise, die im Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug führen würde und den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzte (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn eine Berufung gegen ein am 21. März 2002 verkündetes Urteil wäre von vornherein unzulässig gewesen, da an diesem Tag keine Entscheidung ergangen war. Auch der Weg, ein Rechtsmittel gegen ein möglicherweise zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangenes Urteil einzulegen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Wenn man überhaupt trotz des Kostenrisikos die vorläufige Einlegung eines Rechtsmittels für zumutbar erachtet, dann allenfalls gegen ein Urteil, von dessen Existenz die Partei Kenntnis hat und dessen Tenor sie kennt, mögen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe ihr noch nicht zugestellt worden sein (vgl. BGHZ 2, 347, 349  f.; BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69, VersR 1970, 159). Nicht angesonnen werden kann ihr hingegen, ein Rechtsmittel aufs Geratewohl einzulegen, auch auf die Gefahr hin, dass eine Entscheidung noch gar nicht ergangen ist oder wegen des Inhalts oder Umfangs von ihr nicht angefochten werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1956, IV ZR 268/55, LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3; Wiedereinsetzung nach BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69 a.a.O. gewährt, da sich die das Rechtsmittel eröffnende Zulassung erst aus den nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist zugestellten Urteilsgründen ergab).

11

b)

Die Beklagte hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht eingereicht (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Hindernis zur Berufungseinlegung entfiel erst mit Zustellung des Urteils am 23. Oktober 2002. Die Beklagte hatte zwar zuvor durch Zustellung einer Rechtsmittelschrift des Klägers am 12. Oktober 2002 mittelbar davon erfahren, dass zwischenzeitlich offensichtlich ein Urteil ergangen war. Hieraus konnte sie aber nicht ersehen, dass auch sie durch das Urteil beschwert wurde. Der am 6. November 2002 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der nachgeholten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war daher rechtzeitig.

12

III.

Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des für die Beklagte erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören, ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000, II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286).

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.433,30 EUR.

Wenzel
Krüger
Lemke