Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2022, Az.: III ZR 95/21

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.2022
Aktenzeichen
III ZR 95/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 24929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:140722BIIIZR95.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 23.06.2021 - AZ: 5 U 58/21
BGH - 28.04.2022 - AZ: III ZR 95/21

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 29. Juni 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2022 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2022 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das gilt auch für das Vorbringen auf den Seiten 9 bis 15 und 24 f der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Partei sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Herrmann
Reiter
Kessen
Herr
Liepin