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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2020, Az.: V ZR 89/20
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. Darlegung der Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Arglist eines Maklers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44779
Aktenzeichen: V ZR 89/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:291020BVZR89.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 03.08.2018 - AZ: 4 O 895/16

OLG Bremen - 20.03.2020 - AZ: 2 U 79/18

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 29.10.2020 - V ZR 89/20

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Zwar verkennt das Berufungsgericht, dass der spätere Hinweis der Maklerin, "dass es sich laut Teilungserklärung um 2 Wohnungen handelt", nicht genügte, um den durch das unrichtige Exposé hervorgerufenen Irrtum der Klägerin zu beseitigen. Mit dem gleichzeitigen Zusatz, "da es sich aber augenscheinlich um 1 Wohnung handelt, habe ich auch immer nur von einer Wohnung gesprochen", verstärkte die Maklerin vielmehr den falschen Eindruck, bei dem Verkaufsobjekt handle es sich um eine - aus zwei Sondereigentumseinheiten bestehende - Maisonette-Wohnung (vgl. zur Korrektur einer durch unrichtige Angaben erweckten Fehlvorstellung des Kaufinteressenten z.B. Senat, Beschluss vom 14. März 2019 - V ZR 186/18, NJW 2019, 2383 [BGH 25.01.2019 - V ZR 38/18] Rn. 11 - 13). Es fehlt aber an der Entscheidungserheblichkeit. Für die - aufgrund des Haftungsausschlusses allein in Betracht kommende - Haftung wegen arglistiger Täuschung genügt die objektive Seite einer arglistigen Täuschung nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass auch der subjektive Tatbestand der Arglist erfüllt ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. März 2020 - V ZR 2/19, VersR 2020, 1112 Rn. 7 f.). Dies ist nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 83.776 €.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Weinland

Göbel

Haberkamp

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