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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2020, Az.: XI ZR 387/19
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens (hier: Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck der Verbraucherkreditrichtlinie)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2020
Referenz: JurionRS 2020, 29257
Aktenzeichen: XI ZR 387/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:210720BXIZR387.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 14.03.2019 - AZ: 29 O 14081/18

LG Ravensburg - 07.07.2020 - AZ: 2 O 84/20

OLG München - 23.07.2019 - AZ: 17 U 1802/19

BGH, 21.07.2020 - XI ZR 387/19

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris) und vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris). Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 22.000 €.

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Menges

Derstadt

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