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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.2020, Az.: AnwZ (Brfg) 8/20
Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den jetzigen Arbeitgeber auszuübenden Tätigkeit durch Verschmelzung; Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 14.07.2020
Referenz: JurionRS 2020, 32252
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:140720UANWZ.BRFG.8.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 11.12.2019 - AZ: BayAGH III - 4 - 4/19

Verfahrensgegenstand:

Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB besteht das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort, so dass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b Abs. 2 BRAO nicht vorliegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann

mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung

am 14. Juli 2020

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Beigeladene wurde durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2017 als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Un. GmbH (im Folgenden: bisherige Arbeitgeberin) zugelassen. Die bisherige Arbeitgeberin wurde zum 1. Januar 2019 mit der U. GmbH (im Folgenden: jetzige Arbeitgeberin) verschmolzen. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bezüglich der Tätigkeit des Beigeladenen gelten seit der Verschmelzung unverändert weiter.

2

Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 zeigte der Beigeladene die Verschmelzung gegenüber der Beklagten an und beantragte die Feststellung, dass die Tätigkeit für die neue Arbeitgeberin von der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst ist. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2019 stellte die Beklagte fest, dass die erteilte Zulassung die Tätigkeit bei der jetzigen Arbeitgeberin mit umfasse. Zur Begründung führte sie an, dass keine wesentliche Änderung vorliege und das konkrete Beschäftigungsverhältnis daher weiterhin den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspreche. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Feststellungsbescheids erreichen wollte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verschmelzung nicht nachgewiesen sei und der Beklagten für die vorliegende Konstellation die Befugnis zur hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt fehle.

3

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

4

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Ein Fall der Unternehmensverschmelzung liege zur Überzeugung des Senats vor. Die Beklagte sei zum Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts befugt gewesen. Die von der Beklagten getroffene Feststellung sei vom Tatbestand des § 46b Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BRAO mitumfasst.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des Bescheids der Beklagten weiterverfolgt. Das Vorliegen einer Verschmelzung werde zwar nicht weiter bezweifelt. Die Beklagte habe aber keinen feststellenden Verwaltungsakt erlassen dürfen.

6

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt.

Entscheidungsgründe

7

Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

8

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO angeordneten und auch im Falle des vorliegenden Feststellungsbescheids geltenden Bindungswirkung gegeben. Durch den angefochtenen Bescheid ist entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit der jetzigen Arbeitgeberin von der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst ist. Dies stellt eine Fortführung der bisherigen Zulassungsentscheidung dar, so dass eine Bindungswirkung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO eingetreten ist.

9

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umfasst das durch die Verschmelzung kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangene Arbeitsverhältnis des Beigeladenen (hierzu unter a). Die Beklagte war zum Erlass des dies feststellenden Bescheids befugt (hierzu unter b).

10

a) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die bereits erteilte Zulassung die für die jetzige Arbeitgeberin auszuübende Tätigkeit umfasst.

11

Änderungen der einer Zulassung zu Grunde liegenden Verhältnisse können sich auf die Zulassung insoweit auswirken, als diese zu widerrufen sein kann oder eine Erstreckung erforderlich werden kann. Hier liegt indes weder ein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO noch eine einen Erstreckungsbescheid nach § 46b Abs. 3 BRAO erfordernde Änderung vor. Die Zulassung besteht vielmehr unverändert auch unter den geänderten Bedingungen fort und bezieht sich nunmehr auf das Arbeitsverhältnis bei der jetzigen Arbeitgeberin.

12

aa) Zwar liegt eine Änderung der im Zeitpunkt der erteilten Zulassung bestehenden Verhältnisse vor. Denn das Arbeitsverhältnis des Beigeladenen ist durch die Verschmelzung, die infolge der Eintragung in das Handelsregister der jetzigen Arbeitgeberin als der übernehmenden Rechtsträgerin wirksam geworden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG), kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) unverändert auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen.

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bb) Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO (vgl. zu einem Arbeitgeberwechsel: Senatsurteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung bestimmt). Während im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, beendet wird, damit diesbezüglich keine den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt wird und somit der Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO erfüllt ist, besteht im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, gerade kraft Gesetzes (§ 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) unverändert mit dem neuen Arbeitgeber fort, so dass die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht und somit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 46b Abs. 2 BRAO nicht vorliegen.

14

cc) Auch eine Erstreckung nach § 46b Abs. 3 BRAO ist nicht veranlasst. Insbesondere ist die eingetretene Änderung unwesentlich, weil das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes unverändert auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen ist, mithin allein durch die Verschmelzung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit eingetreten ist. Für eine nach dem unveränderten gesetzlichen Übergang erfolgte wesentliche Änderung der Tätigkeit bestehen keine Anhaltspunkte.

15

b) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die Befugnis der Beklagten, dies durch den angefochtenen Bescheid festzustellen, bejaht.

16

Zwar besteht dann, wenn eine bestehende Zulassung eine eingetretene Änderung umfasst, von Gesetzes wegen keine Notwendigkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Denn die ursprünglich erteilte Zulassung wirkt in diesem Fall ohne Entscheidung der Rechtsanwaltskammer fort und bindet auch die Rentenversicherung weiterhin (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 20, 33). Dementsprechend sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor, dass eine verbindliche Entscheidung über die Unerheblichkeit der angezeigten Änderung zu treffen ist.

17

Dennoch ist die Beklagte berechtigt, auch in einer solchen Konstellation einen klarstellenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 18; Ewer, AnwBl. 2016, 721, 722; aA Träger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 46b BRAO Rn. 8).

18

Die Befugnis der Verwaltung, Rechtsverhältnisse durch feststellenden Verwaltungsakt zu regeln, muss nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt werden. Sie muss dem Gesetz nur im Wege der Auslegung zu entnehmen sein (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 72, 265, 268; BVerwGE 114, 226, 227 f.; BVerwGE 119, 123, 124 f.; Urteil vom 20. August 2014 - 6 C 15/13, juris Rn. 23 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Befugnis der Beklagten, über die Zulassung, deren Widerruf sowie eine Erstreckung zu entscheiden, schließt die Befugnis zum Erlass des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts ein.

19

aa) Der gesetzlichen Regelung sowie der Gesetzesbegründung ist eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Rechtsanwaltskammern für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu entnehmen.

20

Die Bundesrechtsanwaltsordnung weist insoweit sämtliche ihr regelungsbedürftig erscheinenden Entscheidungen (Zulassung, Aufhebung der Zulassung und Erstreckung) der örtlich zuständigen Kammer zu (§ 46a Abs. 2 BRAO, ggf. i.V.m. § 46b Abs. 2 und 3 BRAO). Ausnahmen von dieser Zuständigkeit kennt die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Der Gesetzgeber betont vielmehr die umfassende Zuständigkeitszuweisung an die Rechtsanwaltskammern (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 20).

21

Die Anzeige eines Syndikusrechtsanwalts, dass eine Änderung eingetreten ist - wie hier die Anzeige des Beigeladenen, dass sein Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB im Zuge der Verschmelzung auf die neue Arbeitgeberin übergegangen ist -, löst eine Prüfpflicht der Kammer dahingehend aus, ob syndikusrechtlich Konsequenzen zu ziehen sind (BT-Drucks. 18/5201, S. 36 [sowohl zu § 46b Abs. 3 als auch zu § 46b Abs. 4]). Der Kammer obliegt die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen zu treffen sind. Im Fall einer die Zulassung berührenden Änderung ist die Kammer gehalten und befugt, einen Widerruf zu bewirken oder eine Erstreckungsentscheidung zu erlassen, wodurch der Rentenversicherungsträger jeweils bei seiner befreiungsrechtlichen Entscheidung gebunden wird. Es ist konsequent und im Gesetz angesichts der Prüfungskompetenz der Kammer angelegt, dass diese auch im Falle einer Änderung, die die Zulassung unberührt lässt, den Fortbestand der Zulassung trotz der entsprechenden Änderung mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger feststellen kann.

22

bb) Der Kammer wird bei Zulassung einer entsprechenden Feststellungsentscheidung keine zusätzliche Kompetenz verliehen, die die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Kompetenzen überschreitet. Denn in der Feststellung, dass keine für die Zulassung erhebliche Änderung vorliegt, liegt zugleich die Aussage, dass der Antragsteller für die (geänderte) Tätigkeit (weiterhin) als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist. Die Feststellungsentscheidung enthält mithin inzident eine Zulassungsentscheidung. Zu einer Entscheidung über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für eine bestimmte Tätigkeit ist die Kammer indes nach § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO ausdrücklich berufen.

23

Hieraus folgt zugleich, dass hierdurch auch keine über das gesetzliche Regelungssystem hinausgehende und damit unzulässige Bindung des Trägers der Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI entsteht. Denn die Feststellungsentscheidung bindet den Rentenversicherungsträger nicht weitergehend als eine Zulassungsentscheidung.

24

cc) Es entspricht zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zur Bindungswirkung von Entscheidungen der Kammer im Zusammenhang mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, dass diese auch eine verbindliche Feststellung dahingehend, dass die erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderung fortbesteht, treffen kann.

25

Nach dem gesetzlichen Regelungssystem entscheidet die Kammer mit Bindungswirkung für den Träger der Rentenversicherung über die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt betreffenden Fragen. Der Kammer soll nach den Gesetzesmaterialien die Letztentscheidung zustehen (vgl. BT-Drucks. 18/5201, S. 33). Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI grundsätzlich an die Entscheidungen der Kammer gebunden. Für die explizit geregelten Bereiche folgt eine solche Bindung aus § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO (für die Zulassung unmittelbar aus dieser Norm, für die Aufhebung der Zulassung aus § 46a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 46b Abs. 2 Satz 3 BRAO, für den Erstreckungsbescheid bei Aufnahme weiterer Arbeitsverhältnisse und bei wesentlichen Änderungen aus § 46a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 46b Abs. 3 BRAO). Der Gesetzesbegründung ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Befreiung gelten soll, "solange die der Zulassung zugrunde liegende Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird" (BT-Drucks. 18/5201, S. 21 und S. 33).

26

Durch die Bindungswirkung soll ein Gleichlauf zwischen Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt und vermieden werden, dass die berufsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt besteht und eine Pflichtmitgliedschaft in dem berufsrechtlichen Versorgungswerk begründet, voneinander abweicht. Die Bindung dient hiernach der Rechtssicherheit der betroffenen Syndikusanwälte und ihrer Arbeitgeber und soll die Gefahr einer doppelten Beitragszahlung in zwei Rentenversicherungssystemen vermeiden (BT-Drucks. 18/5201, S. 21 f. und S. 33).

27

Die Feststellung, dass eine eingetretene Änderung die erteilte Zulassung unberührt lässt und die Zulassung unter Einbeziehung dieser Änderung fortbesteht, dient diesem Ziel und ist jedenfalls dann, wenn der Träger der Rentenversicherung abweichend von der Auffassung der Kammer eine Änderung, die sich auf die Zulassung auswirkt, für gegeben hält, zur Sicherung des Gleichlaufs zwischen Berufsrecht und Sozialversicherungsrecht erforderlich. Denn allein der Fortbestand der Zulassung gewährleistet diesen Gleichlauf nicht hinreichend und bietet nicht zwingend Rechtssicherheit. Die von der berufsrechtlichen Regelung unabhängige Befreiungsentscheidung besteht nicht in jedem Fall solange, wie die Zulassungsentscheidung nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde. Sie kann vielmehr ipso iure und unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung erlöschen, zum Beispiel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. für einen Arbeitgeberwechsel [ausgenommen im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB] Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt; bei einer wesentlichen Änderung: Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 20). Zwar ist die Klägerin bei einer fortbestehenden, die Änderung umfassenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt weiterhin an die Zulassungsentscheidung gebunden. Solange die Kammer jedoch nicht durch einen förmlichen und bindenden Bescheid festgestellt hat, dass die Zulassung auch die eingetretene Änderung umfasst, kann der Träger der Rentenversicherung die Bedeutung einer Änderung abweichend von der Bewertung der Kammer beurteilen und demnach von einem Erlöschen der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsentscheidung ausgehen. Eine derartige divergierende Einschätzung einer eingetretenen Änderung ist nicht auszuschließen. Denn die Entscheidung darüber, ob eine die Zulassung berührende Änderung vorliegt, ist von Wertungsaspekten geprägt, die Raum für unterschiedliche Ansichten hierüber lassen. Eine solche Situation wäre mit dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Bindungswirkung Rechtssicherheit für die Syndikusrechtsanwälte und ihre Arbeitgeber zu schaffen und der Gefahr vorzubeugen, dass sowohl Rentenversicherungsträger als auch Versorgungswerk Beiträge fordern (BT-Drucks. 18/5201, S. 21 und S. 33), nicht vereinbar.

28

Dies verhindert ein Bescheid, in dem klarstellend und für den Rentenversicherungsträger bindend festgestellt wird, dass die geänderte Tätigkeit von der bereits erteilten Zulassung umfasst ist. Hierdurch wird eine divergierende Einschätzung der Bedeutung von eingetretenen Änderungen für die bestehende Zulassung ausgeschlossen und der Gleichlauf von Berufs- und Sozialversicherungsrecht sichergestellt.

29

dd) Die Zulassung einer Feststellungsentscheidung bietet nicht nur dem Syndikusrechtsanwalt und dessen Arbeitgeber, sondern insbesondere auch der Klägerin die erforderliche und dem Gesetzeszweck entsprechende Rechtssicherheit. Wie ausgeführt besteht die Bindungswirkung einer Zulassung im Falle einer nicht erheblichen, weder einen Widerruf noch eine Erstreckung erfordernden Änderung ohnehin fort. Eine förmliche Entscheidung hierüber bindet die Klägerin mithin insoweit nicht weitergehend. Sie bietet ihr aber die jedenfalls im Falle einer beabsichtigten förmlichen Entscheidung entsprechend § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO gebotene Beteiligung (vgl. zur Beteiligung des Rentenversicherungsträgers im Falle der Anzeige von Änderungen: Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 46b BRAO Rn. 19; Schafhausen, in: BUJ, Die Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, S. 184, 189; Offermann-Burckart in Kilger/Offermann-Burckart/Schafhausen/Schuster, Das neue Syndikusrecht, § 2 Rn. 114). Eine förmliche Entscheidung eröffnet ihr zudem den Rechtsweg. Teilt die Klägerin die Auffassung der Kammer, dass die Zulassung auch die Änderung umfasst, nicht, kann sie gegen den Feststellungsbescheid klagen und so die umstrittene Frage rechtssicher klären lassen, was ihr ohne eine förmliche Entscheidung der Kammer verwehrt wäre. Teilt die Klägerin die Auffassung der Kammer hingegen, ist sie durch die Entscheidung jedenfalls materiell nicht beschwert, da dann auch nach ihrer Auffassung eine fortbestehende, die Änderung umfassende Zulassung vorliegt, die sie ohnehin bindet. Vor diesem Hintergrund ist in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Klägerin inhaltlich keine Einwände gegen die Feststellung der Beigeladenen vorbringt, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ohnehin fraglich, zumal - unabhängig von der Entscheidung der Beklagten - auch nicht ersichtlich ist, dass die Befreiungsentscheidung der Klägerin bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB tangiert wäre (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt; für einen Fortbestand der Befreiungsentscheidung: Deutsche Rentenversicherung Bund, NZA 2015, 29, 30 und NZA 2014, 136; LSG Hessen, Urteil vom 18. Juli 2019 - L 1 KR 654/18, BeckRS 2019, 16139 Rn. 31; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 SGB VI Rn. 31 [Dezember 2019]; Horn, NZS 2013, 605, 607; Schäfer-Kuczynski/Schafhausen, ArbRAktuell 2019, 381).

30

c) Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sind weder erhoben noch ersichtlich.

II.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Limperg

Lohmann

Liebert

Schäfer

Schmittmann

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