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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.2020, Az.: 6 StR 48/20
Antrag eines Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2020
Referenz: JurionRS 2020, 23076
Aktenzeichen: 6 StR 48/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:180520B6STR48.20.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 14.06.2019 - AZ: 486 Js 28458/18 21 Ks 4/18

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 18.05.2020 - 6 StR 48/20

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2020 gemäß § 404 Abs. 5 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO beschlossen:

Tenor:

Dem Adhäsionskläger T. J. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Frankfurt (Oder) beigeordnet.

Gründe

1

Eine Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist erforderlich, denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 1, jeweils mwN).

2

Im Antrag des Adhäsionsklägers vom 21. April 2020 wird auf die bereits zur Akte gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen. Zwar ist in jeder Instanz unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) erneut die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, jedoch kann die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 1). Angesichts der Mitteilung, dass sich an den erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat, ist eine erneute Vorlage der Vordrucke hier entbehrlich.

3

Die Erfolgsaussichten des Adhäsionsantrags sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dem Adhäsionskläger ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwältin S. beizuordnen, weil diese dem Antragsteller bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 3) und die Angeklagten in der Revisionsinstanz durch Rechtsanwälte verteidigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 StR 129/18 Rn. 2).

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

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