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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2018, Az.: 4 StR 129/18

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2018
Aktenzeichen
4 StR 129/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 44809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR129.18.0

Fundstelle

  • NStZ-RR 2021, 334

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin B. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. aus Z. beigeordnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren im 1. Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO; vgl. zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 3 StR 132/17) über den im Schriftsatz vom 30. Januar 2018 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

2

Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten ihrer Adhäsionsanträge nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin S. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch einen Verteidiger vertreten wurde (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat die nur vom Angeklagten eingelegte Revision – abgesehen von einer Änderung im Adhäsionsausspruch hinsichtlich eines anderen Adhäsionsklägers – gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Der 5. Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an der seinen Beschlüssen vom 1. August 2018 – 5 StR 305/18 und 30. Mai 2017 – 5 StR 117/17 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung nicht festhält.

Sost-Scheible
Roggenbuck
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Bender
Feilcke