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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2018, Az.: 5 StR 305/18

Verwerfung der Revision als unbegründet; Ablehnung des Antrags der Adhäsionsklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.2018
Aktenzeichen
5 StR 305/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 31868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR305.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 14.02.2018

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin M. in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

  2. 2.

    Der Antrag der Adhäsionsklägerin vom 17. Juli 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil keine der Voraussetzungen von § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15). Insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich.

Mutzbauer
Schneider
König
Mosbacher
Köhler