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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.2019, Az.: VI ZR 215/19
Gehörsverletzung des Gerichts durch Nichtabwarten einer selbst gesetzten Frist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2019
Referenz: JurionRS 2019, 50677
Aktenzeichen: VI ZR 215/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:191119BVIZR215.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 30.06.2017 - AZ: 19 O 7767/14

OLG Nürnberg - 06.08.2018 - AZ: 9 U 1464/17

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

Fundstellen:

FA 2020, 85

FamRZ 2020, 529

IBR 2020, 216

MDR 2020, 304

MDR 2020, 715

NJW 2020, 935

NJW-RR 2020, 248

VersR 2020, 1611

ZAP EN-Nr. 100/2020

ZAP 2020, 243

BGH, 19.11.2019 - VI ZR 215/19

Amtlicher Leitsatz:

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, VersR 2018, 935 Rn. 8; BVerfGE 12, 110, 113 [BVerfG 24.01.1961 - 2 BvR 402/60]).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 80.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte zu 1 wird von der Klägerin auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung in Anspruch genommen.

2

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Nach Berufungseinlegung und -begründung durch den Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht am 16. Juli 2018 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt und den Parteien Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen. Dieser Hinweis ist dem Beklagten zu 1 am 31. Juli 2018 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 6. August 2018 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu 1 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1 mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 522 Abs. 3, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es die Berufung zurückgewiesen hat, bevor die vom Berufungsgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme zu dem nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss abgelaufen war.

4

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17, VersR 2018, 935 Rn. 8; BVerfGE 12, 110, 113 [BVerfG 24.01.1961 - 2 BvR 402/60]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Beklagte zu 1 in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 2018, auf den das Berufungsgericht in seinem Zurückweisungsbeschluss Bezug nimmt, bereits in einer Weise geäußert hatte, die als abschließend verstanden werden konnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre - was hier schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Hinweisbeschluss vom 16. Juli 2018 dem Beklagten zu 1 am 26. Juli 2018 noch nicht zugestellt worden war und dieser in dem Schriftsatz vom 26. Juli 2018 nur zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juni 2018 Stellung genommen hat - hätte das Berufungsgericht den Fristablauf am 14. August 2018 (§§ 221, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen abwarten müssen (vgl. BVerfG, MDR 2018, 614, 615 Rn. 8).

5

2. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Abwarten des Ablaufs der Äußerungsfrist zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre.

6

Am 13. August 2018, also innerhalb der vom Berufungsgericht gewährten Äußerungsfrist, ging ein Schriftsatz des Beklagten zu 1 beim Berufungsgericht ein, in dem zum richterlichen Hinweis vom 16. Juli 2018 Stellung genommen wurde. Das Berufungsgericht konnte diese Stellungnahme bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen. Der Beklagte zu 1 hat in seinem Schriftsatz vom 13. August 2018 zwar in weiten Teilen, aber nicht ausschließlich auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ist - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - argumentativ auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts eingegangen. Dabei hat er versucht, das Gericht noch von seiner im Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abzubringen, z.B. hinsichtlich der Fragen, ob eine Verlesung bestimmter Passagen des Strafurteils hätte erfolgen und ein weiterer Zeuge hätte geladen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - VII ZB 2/09, NJW-RR 2011, 424 Rn. 17). Darüber hinaus enthielt die Stellungnahme vom 13. August 2018 noch einen Befangenheitsantrag gegen die erkennenden Richter, der wegen des bereits erfolgten Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses ins Leere ging.

Seiters

von Pentz

Oehler

Klein

Böhm

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