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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2018, Az.: IV ZR 138/18
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2018
Referenz: JurionRS 2018, 41565
Aktenzeichen: IV ZR 138/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:051218BIVZR138.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rottweil - 09.01.2018 - AZ: 3 O 4/17

OLG Stuttgart - 27.04.2018 - AZ: 19 U 48/18

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 05.12.2018 - IV ZR 138/18

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVa ZR 186/81, BGHZ 87,19; § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 45.968 €

Mayen

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

Dr. Götz

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