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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2018, Az.: 2 StR 133/18
Nachholung der versäumten Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2018
Referenz: JurionRS 2018, 43474
Aktenzeichen: 2 StR 133/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:041218B2STR133.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 11.12.2017

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs. 4 S. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Schwere Brandstiftung

BGH, 04.12.2018 - 2 StR 133/18

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Litauen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 4. Juni 2018 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288).

3

Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und einen Maßstab von 1:1 bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 5 StR 568/17).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt

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