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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2017, Az.: 5 StR 568/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision; Anrechnung einer in Litauen erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2017
Referenz: JurionRS 2017, 28547
Aktenzeichen: 5 StR 568/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:141217B5STR568.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 15.06.2017

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 14.12.2017 - 5 StR 568/17

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Angeklagte wird auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15. Juni 2017 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Damit ist der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2017 gegenstandslos.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; die in dieser Sache in Litauen erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mutzbauer

Sander

Dölp

König

Mosbacher

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