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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2018, Az.: StB 40/18
Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Kriegsverbrechen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2018
Referenz:  JurionRS 2018, 38980
Aktenzeichen: StB 40/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:250918BSTB40.18.0

Verfahrensgegenstand:

Verdacht der Begehung von Kriegsverbrechen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB)
hier: Beschwerde des Beschuldigten vom 13. August 2018 gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018

BGH, 25.09.2018 - StB 40/18

Redaktioneller Leitsatz:

Nach dem humanitären Völkerrecht sind solche Personen zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei unterfallen § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wenn sie die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 25. September 2018 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2018 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom selben Tage (4 BGs 122/18) in Untersuchungshaft.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 in der Provinz Edlib in Nordsyrien in zwei Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Leiden zugefügt, insbesondere sie gefoltert habe (strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 25 Abs. 2, § 53 StGB), wobei er in einem Fall gemeinschaftlich handelte (§ 25 Abs. 2 StGB).

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

5

a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

aa) Die seit Februar 2011 in Syrien gegen die Regierung des Staatspräsidenten Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, der Milizen und der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrschte in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.

7

Zu Beginn des Bürgerkriegs trat auf Seiten der bewaffneten Opposition die sogenannte Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) als Hauptakteur in Erscheinung, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertreten versuchte. Die unter ihrem Verbund agierenden Milizen verfolgten teilweise sehr unterschiedliche Interessen und Ideologien und begannen bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Aufstands damit, sich auch untereinander zu bekämpfen. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der nichtstaatlichen Gewaltakteure, unter anderem auch von Gruppierungen, die sich zunächst der FSA angeschlossen hatten, wurde diese ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden islamistischen Milizen - unter anderem von der "Jabhat al-Nusra" und dem sogenannten Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt.

8

Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen wurden in zunehmendem Maße von allen Konfliktparteien gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen, unter anderem schwerste Verbrechen gegen nicht an den Kampfhandlungen beteiligte Personen.

9

bb) Der Beschuldigte gehörte der FSA an und nutzte die durch den militärischen Einsatz seiner Gruppierung gewonnene Herrschaftsgewalt sowie die Bürgerkriegswirren aus, um zwei bislang unbekannte Personen in der Region Jabal az-Zawiya in Syrien zu foltern. Diese Personen gehörten als sogenannte "Schabih" zu irregulär bewaffneten Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regierung kämpften; sie waren von der Gruppierung um den Angeklagten gefangen genommen worden.

10

(1) An einem bislang nicht näher bestimmten Tag zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 schlug der Beschuldigte in einem Raum eine bislang unbekannte Person, welche unterhalb einer Tafel lag bzw. kniete und nur mit einer Unterhose bekleidet war, mehrfach mit einem seilartigen flexiblen Gegenstand; dieser war in der Mitte aus mehreren Strängen geflochten und lief an einem Ende in einer Schlinge aus. Der Beschuldigte trug dabei ein violettes kariertes Tuch ("Kufiya", umgangssprachlich: "Palästinenser-Tuch"), eine Tarnhose und ein blaues T-Shirt mit der Aufschrift "SCARFACE". Die von ihm und zwei hinzukommenden Männern mit Schlägen und Tritten traktierte Person flehte um Gnade und schrie vor Schmerzen. Der Beschuldigte und seine Mittäter stellten dem Mann Fragen und beschimpften ihn. So fragten sie ihn unter anderem: "Wer ist Bashar? Was macht er?", womit sie den Präsidenten Bashar al-Assad meinten. Das Opfer entgegnete, um die Angreifer zu beschwichtigen: "Bashar ist ein Hurensohn, Hurensohn, Hurensohn". Auf die weitere Frage "Und Du, was bist Du?" entgegnete er: "Ich bin auch ein Hurensohn."

11

(2) In gleicher Weise schlug der Beschuldigte mit demselben Gegenstand eine andere Person, wobei er dieselbe Kleidung trug. Auch dieser Mann war nur mit einer Unterhose bekleidet und drückte sich ängstlich an die Fensterfront des Raumes. Die geschlagene Person hatte sich das Konterfei des 1994 verstorbenen Bruders Basil al-Assad des Präsidenten Bashar al-Assad auf die Schulter tätowieren lassen. Auf die Schläge und Fragen des Beschuldigten musste das Opfer erklären, dass es sich bei seinen Tätowierungen um "Basil, der Esel" und "Bashar, das Schaf" handele.

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Der Beschuldigte ließ beide Folterungen filmen; die Videos wurden unter den Accounts und am 20. Januar 2013 im Internet veröffentlicht. Sie waren unter dem Titel "Ein Mitglied der Schahiba-Miliz fällt in die Hände der Freien Armee in der Region des Berges Zawiya" (Teil 1) bzw. "Ein niederträchtiger Schabih fällt in die Hände der Helden der Freien Armee in der Region des Berges Zawiya" (Teil 2) im Internetportal "Youtube" zugänglich.

13

b) Der dringende Tatverdacht beruht vornehmlich auf der geständigen Einlassung des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20. Juni 2018.

14

aa) Dieses Geständnis hat der Vernehmungsbeamte B. in seinem Vermerk zum Vernehmungsprotokoll vom 20. Juni 2018 festgehalten. Danach hat der Beschuldigte die Frage des Polizeibeamten, ob er das Video kenne, ebenso bejaht wie die Frage, ob er die Person sei, die im Video schlage. Dass der Beschuldigte diese beiden Fragen bejahte, haben der Polizeioberkommissar B. und der nach der Belehrung hinzutretende Kriminaloberkommissar C. bei ihren richterlichen Vernehmungen im Vorführungstermin zur Haftbefehlseröffnung bestätigt. Zudem äußerte der Beschuldigte in seiner polizeilichen Vernehmung, dass er das in den beiden Videos zu erkennende blaue T-Shirt nicht mehr besitze.

15

bb) Auf etwaige Unzulänglichkeiten des polizeilichen Vernehmungsprotokolls (§ 168b Abs. 2 Satz 1, § 168a StPO), auf die der Beschuldigte seine Beschwerde im Wesentlichen stützt, kann er sich nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht mit Erfolg berufen:

16

(1) Freilich legt bereits der Wortlaut des Vernehmungsprotokolls ein Geständnis des Beschuldigten nahe. Denn die Angabe des Beschuldigten, dass er die Situation auf der ersten Videosequenz kenne, kann ihrem Sinnzusammenhang nach nur dahin verstanden werden, dass er die dort ersichtliche schlagende Person sei. Anderes ergibt nach Eröffnung des Tatvorwurfs in der polizeilichen Vernehmung keinen Sinn, insbesondere nicht etwa ein Bekunden, dass er gleichsam zufällig das in Rede stehende Video kenne.

17

(2) Jedenfalls ziehen etwaige Unklarheiten des Vernehmungsprotokolls kein Verwertungsverbot bezüglich der Angaben des Beschuldigten, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, nach sich. Wie einem richterlichen Vernehmungsprotokoll im Ermittlungsverfahren kommt erst recht dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 130/97, NStZ 1997, 609, 610; zum richterlichen Vernehmungsprotokoll vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1976 - 1 StR 863/75, BGHSt 26, 281, 282 ff.; vom 12. Mai 1992 - 1 StR 29/92, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 14; Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 StR 580/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 17). Ohnehin wird kein Wortlaut-, sondern ein Inhaltsprotokoll geführt (vgl. § 168b Abs. 1 StPO: "Ergebnis"). Erweist sich ein Vernehmungsprotokoll als unzulänglich, ist sein Beweiswert gemindert; es ist jedoch dem Gegenbeweis im Freibeweisverfahren zugänglich (vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 168a Rn. 56). Nach alledem ist die verkürzte Wiedergabe der Einlassung des Beschuldigten im Vernehmungsprotokoll, dass er die Situation kenne, bei Heranziehung des ergänzenden Vermerks und der Zeugenaussagen dahin zu verstehen, dass der Beschuldigte eingeräumt hat, die auf dem Video erkenntliche Person mit dem blauen T-Shirt zu sein.

18

cc) Angesichts der übereinstimmenden Umstände und der Bekleidung des Schlagenden im zweiten Video handelt es sich auch dabei um den Beschuldigten.

19

c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei Fällen wegen der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 53 StGB strafbar gemacht.

20

aa) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen Syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für die Annahme eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN). Die Auseinandersetzungen zwischen der FSA und der Regierung unterfallen einem solchen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 24).

21

bb) Bei den Geschädigten handelte es sich um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2, 3 VStGB). Danach sind solche Personen nach dem humanitären Völkerrecht zu schützen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei unterfallen § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wenn sie die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind. Zum Zeitpunkt der Misshandlungen waren die beiden Betroffenen wehrlos; sie standen, wie sich aus den Fragen und Antworten und im zweiten Fall zudem aus der Tätowierung erschließt, offensichtlich im Lager der Regierungspartei.

22

cc) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte die Geschädigten durch Zufügen erheblicher körperlicher Leiden unmenschlich behandelte. Das Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen: Es erfasst das Zufügen erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden; die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, insbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Das Ausmaß der Beeinträchtigung muss über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im Sinne der einfachen Körperverletzung von § 223 StGB deutlich hinausgehen (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27). Das ist hier auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes, wie er sich insbesondere aus den beiden Videos ergibt, der Fall. Der Beschuldigte hielt die Geschädigten, die unbekleidet waren, unter unwürdigen Umständen fest und misshandelte sie mit den Schlägen in erniedrigender Weise brutal.

23

dd) Die Taten sind auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen worden. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Einstellung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29).

24

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschuldigte hatte Macht über die beiden Geschädigten, die offensichtlich in den Bürgerkriegswirren in die Gewalt der FSA gefallen und der Gruppierung um den Beschuldigten ausgeliefert waren.

25

d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 120 Abs. 1 Nr. 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).

26

e) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (§ 1 Satz 1 VStGB).

27

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB sieht im Ausgangspunkt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der Beschuldigte in Deutschland weder über ausreichende persönliche noch sonst familiären Bindungen, die geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr auszuräumen. Der Beschuldigte hatte bislang keine feste Anstellung und erscheint auch ansonsten nicht sozial ausreichend integriert. Von seiner Partnerin in Deutschland, mit der er ein gemeinsames Kind hat, lebt er mittlerweile getrennt. Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt über Kontakte, um sich ins Ausland absetzen zu können. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.

28

Aus alledem folgt zugleich, dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) erreicht werden kann.

29

3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zur Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gericke

Tiemann

Leplow

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