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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.2018, Az.: IX ZR 303/16
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Zurechnungszusammenhangs zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.07.2018
Referenz: JurionRS 2018, 38969
Aktenzeichen: IX ZR 303/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZR303.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 30.07.2015 - AZ: 4 O 14128/14

OLG München - 23.11.2016 - AZ: 15 U 3222/15

BGH, 19.07.2018 - IX ZR 303/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 19. Juli 2018
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 183.699,05 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2

Es ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Zurechnungszusammenhang zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden bejaht hat. Entgegen der Annahme der Beschwerde haften die Beklagten nicht für pflichtwidriges Untätigbleiben des Finanzamtes. Vielmehr haben die Beklagten nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das durch § 171 Abs. 10 AO begründete Risiko erhöht, dass ein geänderter Grundlagenbescheid (§ 179 AO) wegen Ablaufs der auch zulasten des Steuerpflichtigen wirkenden Umsetzungsfrist keinen Eingang in eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung findet, obgleich es ihnen möglich und ihre vertraglich übernommene Pflicht gewesen wäre, gerade dieses Risiko und seine Folgen zu vermeiden. Die Rechtssache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Grupp

Möhring

Meyberg

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